|
Ein Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung des Anspruchsgrundes fehlt, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und der Streitstoff im Rahmen dieser endgültig geklärt werden kann, insbesondere wenn der Wertersatz für gezogene Nutzungen bezifferbar ist. Die arglistige Täuschung des Herstellers ist dem Automobilvertragshändler nicht gemäß § 123 Abs. 2 S. 1 BGB zuzurechnen, da der Hersteller als Dritter anzusehen ist und keine gesellschaftsrechtliche oder personelle Verflechtung mit dem Händler besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |