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Ein Leasingnehmer, der einen Leasingvertrag über ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug abschließt, erleidet einen ersatzfähigen Schaden und ist aktivlegitimiert, obwohl er nicht Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist. Er hat gegen die verantwortlichen Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Leasingraten abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Leasingvertrag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |