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Ansprüche auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall scheiden mangels feststellbarer unfallbedingter Kausalität aus, wenn die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast bezüglich der ordnungsgemäßen Reparatur von Vorschäden nicht nachkommt. Eine konkrete Darlegung erfordert Angaben zu Art und Umfang der Vorschäden, dem Reparaturweg, den verwendeten Teilen und der Qualifikation des Reparateurs, um auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs nicht bereits zuvor vorlagen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |