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Ein gepfändeter und überwiesener Anspruch aus einem Kaskoversicherungsvertrag ist begründet, wenn der Versicherungsnehmer ein Einziehungsrecht an der Forderung im Sinne der §§ 835, 836 ZPO hat. Im Fall einer gemischten Eigen- und Fremdversicherung bei einem Leasingfahrzeug steht § 45 Abs. 2 VVG der Forderungsinhaberschaft des Versicherungsnehmers nicht entgegen, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Pfändung bereits auf Kosten des Versicherungsnehmers repariert wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |