Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 26.10.2018: Zur Lückenfallrechtsprechung bei Vorbeifahrt an Fahrzeugkolonnen im Bereich von Grundstücksausfahrten; Abwägung der Verursachungsbeiträge.




Das OLG Hamm (Beschluss vom 26.10.2018 - 7 U 56/18) hat entschieden:

   1. Jedenfalls soweit es sich um gut sichtbare Grundstücksausfahrten handelt, bei denen mit erhöhtem An- und Abfahrtsverkehr zu rechnen ist, spricht viel dafür, die - für die Sorgfaltsanforderungen bei der Vorbeifahrt an Fahrzeugkolonnen entwickelte - sog. Lückenfallrechtsprechung anzuwenden.

2. Die Vorbeifahrt an einer Fahrzeugkolonne im Bereich einer derartigen Ausfahrt mit mindestens 35 km/h ist erheblich zu schnell.

3. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge zwischen dem Geschwindigkeitsverstoß des an der Kolonne Vorbeifahrenden und dem Verstoß des durch die gelassene Lücke Einfahrenden, der sich entgegen § 10 StVO nicht hinreichend nach links vergewissert hat, ob sich von dort bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer näherten und sich zu dem auch nicht vorsichtig in die gegenüberliegende Fahrspur hineingetastet hat, wiegt der Verstoß gegen die Kardinalpflicht des § 10 StVO schwerer.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben.

Gründe:


Die Berufung ist aber offensichtlich unbegründet. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf Rechtsfehlern, noch rechtfertigen die gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Klägerin günstigere - Entscheidung.

Nach Einschätzung des Senats ist zwar die durch das Landgericht angenommene Haftungsquote von 50/50 nicht zutreffend, sondern der Senat hält eine Haftung der Beklagten von höchstens 40 % für gegeben (hierzu unter a)). Auch die Ausführungen des Landgerichts hinsichtlich der Schadenspositionen" Kältemittel" und "Verbringungskosten" sowie zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren überzeugen nicht; dies führt aber aufgrund der vorgerichtlich durch die Beklagte zu 2) vorgenommenen (Über-)Regulierung nicht dazu, dass Ansprüche der Klägerin noch offen wären (hierzu unter b)).

a)

Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 VVG auf Regulierung der Unfallschäden, da der klägerische Pkw bei Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt wurde und der Unfall für den Beklagten zu 1) nicht i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar war. Da auch die Klägerin als Halterin des U für die Unfallfolgen haftungsrechtlich verantwortlich ist - der Unfall ereignete sich auch bei Betrieb des U und war, wie im Berufungsverfahren von Seiten der Klägerin eingeräumt, auch für den Zeugen L nicht unabwendbar - hängt gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVO die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Die Abwägung der Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (ständige Rechtsprechung, vgl. statt aller BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16, NJW 2017, 1177 unter Rn. 7).

aa)

Auf Seiten der Klägerin ist in die Abwägung ein erheblicher Verstoß gegen § 10 StVO einzustellen, welcher den von einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden dazu verpflichtet, jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich der Beklagte zu 1) seinerseits verkehrswidrig verhalten hat. Denn ein verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten beseitigt seine Vorfahrt grundsätzlich nicht (OLG Hamm, Urt. v. 24.09.1991, Az. 9 U 9/91, NZV 1992, 238; OLG Hamm, Urt. v. 27.09.2000, Az. 13 U 80/00, zitiert nach beck-online; OLG Hamm, Urt. v. 20.10.2005, Az. 27 U 37/05, NZV 2006, 204; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2014, Az. I-1 U 71/13, zitiert nach beck-online; OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.02.2016, Az. I-1 U 50/15, zitiert nach beck-online). Vielmehr muss der Wartepflichtige, der durch eine freigehaltene Lücke nach links einbiegen möchte, regelmäßig auch damit rechnen, dass andere Fahrzeuge neben der haltenden Kolonne vorbeifahren (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.02.2016, Az. I-1 U 50/15, zitiert nach beck-online).

Der Zeuge L hätte sich daher wie jeder Wartepflichtige, der den bevorrechtigten Verkehr nicht einsehen kann, allenfalls vorsichtig in die Gegenfahrbahn hineintasten dürfen, vgl. § 8 Abs. 2 S. 3 StVO (KG, Urteil vom 12.02.1998, Az. 12 U 5603/96, NZV 1998, 376) und sich hierbei vergewissern müssen, dass sich weder von rechts noch von links ein bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer näherte. Vortasten bedeutet das zentimeterweise Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten (BGH, Urt. v. 21.05.1985, Az. VI ZR 201/83, NJW 1985, 2757; OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.02.2016, Az. I-1 U 50/15, zitiert nach beck-online, unter Tz. 46). Schrittgeschwindigkeit ist bereits zu hoch (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2017, Az. I-U 147/16, NJW-RR 2017, 922).

Hiergegen hat der Zeuge L verstoßen. Der klägerische Pkw fuhr ausweislich des überzeugenden und von den Parteien auch nicht angegriffenen Sachverständigengutachtens zum Kollisionszeitpunkt trotz Bremsung mit einer Geschwindigkeit von 8 bis 10 km/h. Bei einer Geschwindigkeit von 8 km/h legt ein Pkw bereits ca. 2,2 Meter pro Sekunde zurück. Von einem zentimeterweisen Hineintasten ist - entgegen der pauschalen Behauptung der Klägerin in der Berufungsbegründung - angesichts dessen nicht auszugehen. Auch hat es der Zeuge L - wie von ihm eingeräumt - versäumt, vor Beginn des Einbiegens nach links zu schauen. Dies ist auch für den Unfall ursächlich geworden, da nach den überzeugenden und auch insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen der Zeuge L bei Beginn des Einfahrens das herannahende Beklagtenfahrzeug hätte wahrnehmen und von einer Weiterfahrt unfallvermeidend Abstand hätte nehmen können.

bb)

Auf Seiten der Beklagten sind Verkehrsverstöße durch Überfahren der Mittellinie (Zeichen 295, hierzu vgl. lfd. Nr. 68 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) oder durch einen Verstoß gegen ein Überholverbot, insbesondere gemäß § 5 Abs. 3 Ziffer 1 StVO, nicht in die Abwägung einzustellen, wohl aber ein Geschwindigkeitsverstoß.

Mit Blick auf das - unstreitige und auch durch das Sachverständigengutachten belegte - verkehrswidrige Überfahren der Mittellinie durch den Beklagten zu 1) ist zu berücksichtigen, dass die durchgezogene Mittellinie allein dem Schutz des Gegenverkehrs und des Mitverkehrs, nicht aber dem Schutz dessen dient, der von einem Grundstück auf die Fahrbahn einfährt (OLG Hamm, Urt. v. 27.09.2000, Az. 13 U 80/00, zitiert nach beck-online; KG, Urteil vom 12.02.1998, Az. 12 U 5603/96, NZV 1998, 376). Entsprechendes gilt auch für einen etwaigen Verstoß gegen ein Überholverbot an der Unfallstelle, da Überholverbote den Gegenverkehr, vorausfahrende Verkehrsteilnehmer und den nachfolgenden Verkehr schützen und nicht den Schutz aus einem Grundstück Einfahrender bezwecken, die den Sorgfaltspflichten des § 10 StVO unterliegen (vgl. KG, Urteil vom 12.02.1998, Az. 12 U 5603/96, NZV 1998, 376; OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014, Az. I-9 U 149/13, zitiert nach beck-online; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2014, Az. I-1 U 71/13, zitiert nach beck-online; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 5 Rn. 33; Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 5 Rn. 13).

Wie auch durch das Landgericht angenommen, ist dem Beklagten zu 1) aber ein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO wegen unangepasster Geschwindigkeit vorzuwerfen. Für die Beurteilung der einzuhaltenden Geschwindigkeit ist von Bedeutung, ob man die für Lücken im Bereich von Straßeneinmündungen entwickelte sog. "Lückenfallrechtsprechung" auch in Konstellationen wie der vorliegenden (Einfahrt von einem Grundstück) annimmt. Diese besagt, dass ein vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer, der an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in der Kolonne zu achten und sich darauf einzustellen hat, dass diese Lücken vom Querverkehr benutzt werden. Er muss damit rechnen, dass der eine solche Lücke ausnutzende Verkehrsteilnehmer nur unter erheblichen Schwierigkeiten an der haltenden Fahrzeugschlange vorbei Einblick in den parallel verlaufenden Fahrstreifen nehmen kann. Er darf sich der Lücke nur mit voller Aufmerksamkeit und unter Beachtung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht (vgl. grundlegend BGH, Urt. v. 13.05.1969, Az. VI ZR 176/68, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2014, Az. I-1 U 71/13, zitiert nach beck-online m. weit. Nachw.; aktuell: OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2017, Az. I-1 U 147716, NJW-RR 2017, 922). Inwieweit diese Rechtsprechung auch bei Lücken im Bereich von Ein- und Ausfahrten zu Grundstücken anwendbar ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (dafür: OLG Koblenz, Urt. v. 12.01.1981, Az. 12 U 824/80, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 24.09.1991, Az. 9 U 9/91, NZV 1992, 238; OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2005, Az. 24 U 138/05, zitiert nach beck-online; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2014, Az. I-1 U 71/13, zitiert nach beck-online; OLG Köln, Beschl. v. 19.08.2014, Az. I-19 U 30/14, zitiert nach juris; dagegen: KG Urt. v. 12.02.1998, Az. 12 U 5603/96, NZV 1998, 376; OLG Hamm, Urt. v. 20.10.2005, Az. 27 U 37/05, NZV 2006, 204; zum Meinungsstand s. zusammengefasst OLG Düsseldorf a. a. O.).

Der Senat tendiert dazu, vorliegend in Anwendung der sog. Lückenfallrechtsprechung von einer Verpflichtung des Beklagten zu 1) zu besonderer Vorsicht bei der Vorbeifahrt an den haltenden Fahrzeugen auszugehen. Dass sich aus Sicht des Beklagten zu 1) rechts ein McDonald´s Restaurant befand, war unschwer aufgrund der im dortigen Bereich aufgestellten Werbefahnen zu sehen. Es bestand daher - anders als beispielsweise bei lediglich vorhandener Wohnbebauung - in besonderer Weise Anlass, mit von der rechten Straßenseite einfahrenden Fahrzeugen zu rechnen (ähnlich nach der Art der Einfahrt differenzierend auch OLG Frankfurt, Urt. v. 25.11.2005, Az. 24 U 138/05, zitiert nach beck-online; OLG Köln, Beschl. v. 19.08.2014, Az. 19 U 30/14, zitiert nach juris). Geht man dementsprechend von einer erhöhten Sorgfaltspflicht auf Seiten des überholenden Beklagten zu 1) aus, erweist sich die von ihm nach dem Ergebnis des Gutachtens gefahrene Annäherungsgeschwindigkeit von mindestens 35 km/h als erheblich zu schnell (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2014, Az. I-1 U 71/13, zitiert nach beck-online).

cc)

Letztlich bedarf es einer abschließenden Entscheidung hinsichtlich der Anwendbarkeit der sog. Lückenfall-Rechtsprechung vorliegend aber nicht, da auch im Falle ihrer Annahme sowie eines daraus resultierenden - erheblichen - Geschwindigkeitsverstoßes eine mehr als 40 %-tige Haftung auf Seiten der Beklagten im Ergebnis nicht anzunehmen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge L beim Einfahren von einem Grundstück aus gemäß § 10 StVO höchste Sorgfaltsanforderungen einzuhalten hatte, wogegen er - wie bereits ausgeführt - unter zwei Gesichtspunkten verstoßen hat. Einem Verstoß gegen derartige verkehrsrechtliche Sorgfaltspflichten, welche ein Fahrverhalten fordern, bei dem die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist - sog. Kardinalpflichten -, kommt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - im Rahmen der Abwägung mit einem Verstoß gegen sonstige Verkehrsbestimmungen regelmäßig höheres Gewicht zu. Umstände, die ein Abweichen hiervon gebieten würden, liegen nicht vor (vgl. zu ähnlichen Konstellationen auch OLG Hamm, Urt. v. 27.09.2000, Az. 13 U 80/00, zitiert nach beck-online; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2014, Az. I-1 U 71/13, zitiert nach beck-online; OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.02.2016, Az. I-1 U 50/15, zitiert nach beck-online, unter Tz. 71; aktuell: OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2017, Az. I-1 U 147, NJW-RR 2017, 922).

b)

Unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 40 % hatte die Klägerin ursprünglich bezogen auf die unstreitigen Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 10.756,32 € einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 4.302,53 €. Indem die Beklagte vorgerichtlich bereits 5.365,66 € zzgl. der später gezahlten 12,50 € reguliert hat, hat sie insoweit bereits 1.075,63 € überzahlt.

Aufgrund dessen ist es unerheblich, dass das Landgericht mit Blick auf die streitigen Positionen Kältemittel und Verbringungskosten (in Höhe von insgesamt 91,56 €) - eine Ersatzpflicht insgesamt verneint hat, was auch in Ansehung der Prozesserklärungen der Parteien in der Sitzung vom 26.06.2018 fehlerhaft war, und auch einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zur Gänze abgelehnt hat. Ein solcher kam vorliegend angesichts der ursprünglich vollständig unterlassenen Regulierung der Kostenpauschale sowie der nach dem (teilweisen) Unstreitigstellen der zunächst gekürzten Positionen Kältemittel und Verbringungskosten auf Basis eines Gegenstandswertes von bis zu 500,00 € durchaus in Betracht. Ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, bedarf allerdings deshalb keiner abschließenden Entscheidung, weil selbst bei unterstelltem Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Anteils der beiden Positionen Kältemittel und Verbringungskosten sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von bis zu 500,00 €, mithin in Höhe von 70,20 € (netto), angesichts obiger Ausführungen noch eine Überzahlung vorliegt, Ansprüche der Klägerin daher nicht mehr offen sind.

III.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass die Beweisaufnahme durch das Landgericht in dem gebotenen Umfang erfolgt, eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch den Senat daher nicht geboten ist und keine durch höchstrichterliche Rechtsprechung noch ungeklärte Rechtsfragen entscheidungserheblich sind, keine neuen Erkenntnisse, so dass eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum nicht geboten ist.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2018/7_U_56_18_Beschluss_20181026.html - DE:OLGHAM:2018:1026.7U56.18.00

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