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Leitsatz: 1. § 7a Abs. 3 S. 1 StVO dient nicht dem Schutz (verbotswidrig) auf einem Ausfädelungsstreifen stehender Fahrzeuge, sondern soll allein Gefahrensituationen verhindern, die dadurch entstehen können, dass ein nachfolgendes Fahrzeug früher als der Vorausfahrende auf den Verzögerungsstreifen fährt. 2. Das Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO schließt ein Parkverbot außerhalb der bezeichneten Parkplätze ein und gilt grundsätzlich für den gesamten Autobahnbereich einschließlich der Zu- und Abfahrten an Parkplätzen. 3. Die Parkplatznot auf deutschen Rastplätzen vermag einen Verstoß gegen das Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO nicht zu rechtfertigen. StVO §§ 7a Abs. 3 S. 1, 18 Abs. 8 (Leitsätze des Gerichts) |