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Die Haftung der Beklagten für materielle und immaterielle Schäden des Klägers aufgrund eines Verkehrsunfalls ist dem Grunde nach gegeben, wenn der Beklagte zu 1. bei Rotlicht in eine Kreuzung eingefahren ist. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die dies feststellt, gibt zu keinen konkreten Zweifeln Anlass und bindet den Senat gemäß § 529 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ein Schmerzensgeld von 7.000,00 € ist für eine HWS-Distorsion ersten Grades, eine leichtgradige Verletzung der Rumpfwirbelsäule und eine irreversible Innenohrschädigung links mit Tinnitus, der zu Einschlafstörungen führt, angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |