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Eine Verfahrensrüge hinsichtlich der Durchführung der Hauptverhandlung ohne den Wahlverteidiger genügt den Begründungsanforderungen der §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG nicht, wenn nicht vorgetragen wird, welche Beweisanträge der Wahlverteidiger im Falle seiner Anwesenheit gestellt hätte. Die Verurteilung wegen Überquerens eines Bahnübergangs unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl gelbe Lichtzeichen gegeben wurden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |