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In der Berufung ging es allein um die Kosten des Klägers für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall. Strittig war die Angemessenheit der Mietdauer von 43 Tagen und der angesetzte Tagessatz, insbesondere im Hinblick auf eine behauptete zögerliche Regulierung durch den Versicherer und die Neubestellung eines Fahrzeugs durch den Kläger. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |