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Die Nichtanwendung der Nr. 250a BKatV, die ein qualifiziertes Durchfahrverbot bei zusätzlicher Kennzeichnung der Straßenfläche durch Verkehrseinrichtungen regelt, wird von den Feststellungen des Tatgerichts nicht getragen. Es bleiben Lücken hinsichtlich der Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit aller relevanten Verkehrseinrichtungen (insbesondere Leitschwellen) vor dem Befahren der gesperrten Fläche. Auch die Begründung zur teleologischen Reduktion und zum fehlenden Vorsatz ist rechtsfehlerhaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |