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Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei genügt es, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass ein Verkehrsverstoß begangen worden ist. Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, dürfen im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden, wobei mögliche Fehlerquellen nur bei konkreter Veranlassung erörtert werden müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |