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Die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens ist gerechtfertigt, wenn dieser wiederholt vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren ist und Dienstkraftfahrzeuge privat genutzt hat. Solches Verhalten stellt eine gravierende Verletzung der Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur uneigennützigen Wahrnehmung der Aufgaben dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |