Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 09.05.2018: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und privater Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 09.05.2018 - 3d A 138/17.O) hat entschieden:

   Die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens ist gerechtfertigt, wenn dieser wiederholt vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren ist und Dienstkraftfahrzeuge privat genutzt hat. Solches Verhalten stellt eine gravierende Verletzung der Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur uneigennützigen Wahrnehmung der Aufgaben dar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

I. Der Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, durch das er vorsätzlich schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat (§ 83 Abs. 1 LBG a.F. und § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG).

1. Das Verwaltungsgericht hat einen Teil der mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren ausgeschieden, weil diese für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fielen. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Beschränkung rückgängig zu machen.

2. Zu den Vorwürfen, die nach der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Beschränkung noch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, trifft der Senat in tatsächlicher Hinsicht nach eigener Überzeugungsbildung dieselben Feststellungen wie das Verwaltungsgericht und verweist hierauf, soweit sich nicht aus den folgenden Ausführungen - unter Berücksichtigung des entsprechenden Lösungsbeschlusses nach § 57 Abs. 1 Satz 1 L'BG NRW in der mündlichen Verhandlung - etwas Abweichendes ergibt:

a. Gegenstand der Verurteilung des Beklagten durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 26. September 2012 sind lediglich 76 Fahrten ohne Fahrerlaubnis. Die im Urteil in Übereinstimmung mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund - Zweigstelle Hamm - vom 13. April 2012 genannte Gesamtzahl von 78 Fahrten ohne Fahrerlaubnis wird von den in der Anklageschrift enthaltenen Angaben zu den Einzeltaten, auf die das Urteil als tatsächliche Feststellungen verweist, nicht in vollem Umfang getragen. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die in der Anzeige des M3. benannte Fahrt des Beklagten mit dem Fahrzeug HAM- am 7. Dezember 2009, die in der in der Anzeige genannten Gesamtanzahl von 38 Fahrten ab der Autobahnniederlassung I1. enthalten ist, in die Anklageschrift nicht übernommen wurde. Demzufolge ist diese Fahrt nicht Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts geworden. Eine weitere Reduzierung der Gesamtzahl der Fahrten ohne Fahrerlaubnis ergibt sich daraus, dass in der Anklageschrift die (mindestens) zwanzig Fahrten vom Wohnort des Klägers zum Betriebssitz in H. mit einem roten Kastenwagen mit einundzwanzig laufenden Nummern - "57.-77." - beziffert werden. Unter weiterer Berücksichtigung des Ausscheidens der Fahrt nach J. durch das Verwaltungsgericht aus dem Verfahren verbleiben 75 Fahrten des Beklagten ohne Fahrerlaubnis, die vom Urteil des Amtsgerichts erfasst werden und noch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind.

Das vom Beklagten benutzte Fahrzeug, dessen Kennzeichen das Strafurteil als "HAM- " benennt, trug tatsächlich das Kennzeichen "HAM- ". Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen G. im Disziplinarverfahren am 28. November 2011. Hiernach sei für Fahrzeuge der Autobahnniederlassung I1. die Buchstabenkombination "HAM- …" vergeben worden, im konkreten Fall das Kennzeichen "HAM- ". Das betreffende Fahrtenbuch sei aber versehentlich mit "HAM- " beschriftet worden, einem Kennzeichen, das es nicht gegeben habe. Im Übrigen legt auch der Senat seinem Urteil die Feststellungen des Amtsgerichts L. als gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindend zugrunde. Diese Bindungswirkung entfalten auch Urteile, die, wie hier, gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt sind.

b. Einen Hinderungsgrund, die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kamen vom 26. Oktober 2010 (Az.: 4 Cs 245 Js 1046/10 - 464/10) zugrunde liegenden Feststellungen zur Fahrt am 4. August 2010 - als 76. Fahrt des Beklagten ohne Fahrerlaubnis - im vorliegenden Disziplinarverfahren als erwiesen anzusehen, benennt der Beklagte nicht. Zwar entfaltet ein Strafbefehl keine Bindungswirkung gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW. Die einem solchen zugrunde liegenden Feststellungen, hier die Fahrt des Beklagten ohne Fahrerlaubnis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einer bestimmten Strecke im öffentlichen Straßenverkehr, können jedoch nach § 56 Abs. 2 LDG NRW der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne erneute Überprüfung zugrunde gelegt werden, wenn sie - wie hier - nicht substantiiert bestritten werden.

c. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht festgestellten privatnützigen Fahrten des Beklagten mit Dienstkraftfahrzeugen seiner Dienststellen ist festzuhalten, dass auch insofern das Fahrzeug, als dessen Kennzeichen das Verwaltungsgericht "HAM- " benennt, tatsächlich das Kennzeichen "HAM- " trug. Insofern ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Abweichend von der Annahme des Verwaltungsgerichts legt der Senat ferner zugrunde, dass sich die Fahrtstrecke der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs GE- in der Zeit vom 18. bzw. 19. April bis 26. April 2010 entsprechend den auf die Auswertung der Fahrtenbücher beruhenden Angaben in der Disziplinarklage auf 498 km belief. Für den Ansatz des Verwaltungsgerichts von 484 km (UA S. 21, vorletzter Absatz) ist keine Grundlage genannt und für den Senat auch nicht erkennbar. Demzufolge beläuft sich die Gesamtstrecke privater Fahrten auf 10.757 km, ohne dass diese Differenz allerdings für die Maßnahmebemessung von Bedeutung wäre.

d. Im Übrigen ergeben sich die mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts übereinstimmenden Feststellungen des Senats zu den in der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfen, soweit sie noch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Klägers und Strafakten der Staatsanwaltschaft Dortmund - Zweigstelle Hamm. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren gegen ihre Richtigkeit keine substantiierten Einwendungen erhoben. Insbesondere hat er die Nutzung der Dienstfahrzeuge für private Zwecke in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt. Hinsichtlich seiner pauschalen Bemerkung in der mündlichen Verhandlung, es sei nicht eindeutig, ob diese Nutzung verboten oder erlaubt gewesen sei, ist auf die Regelungen in § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Kraftfahrzeugrichtlinien vom 5. März 1999 - SMBl. NRW. 20024 - zu verweisen. Hiernach dürfen Dienstkraftfahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte grundsätzlich nicht benutzt und Privatfahrten hiermit grundsätzlich nicht ausgeführt werden. Es sind weder Gründe behauptet noch sonst ersichtlich, die die privaten Fahrten des Beklagten rechtfertigen könnten. Selbst wenn in der Dienststelle Fahrten zum Wohnort ‑ sofern keine "Mehrkilometer" anfallen - geduldet werden sein sollten, führte dies zu keiner anderen Einschätzung. Dem Beklagten werden ausschließlich Fahrten vorgeworfen, in denen derartige "Mehrkilometer" angefallen sind.

e. Der Beklagte hat sich demnach im Zeitraum vom 17. Februar 2009 bis zum 4. August 2010 in 76 Fällen des gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbaren vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht. Ferner hat er bei mindestens 44 dieser Fahrten zwischen dem 23. April 2009 und dem 26. April 2010 Dienstkraftfahrzeuge ohne dienstliche Veranlassung, also zu privaten Zwecken benutzt und hierbei eine Gesamtstrecke von 10.757 km zurückgelegt.

3. Durch dieses Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 83 Abs. 1 LBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Maßgeblich ist insofern die Rechtslage zum jeweiligen Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes am 1. April 2009 kein materiell rechtlich günstigeres Recht ergibt.

Nach diesen Vorschriften begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Der Beklagte hat gravierend gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG und zur uneigennützigen Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 57 Satz 2 LBG NRW a.F. bzw. § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen.

a. Die Pflichtverstöße sind mit dem Verwaltungsgericht insgesamt als innerdienstlich zu qualifizieren. Für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Eine derartige Einbindung der hier streitigen Fahrten in die vom Beklagten in der Autobahnniederlassung I1. und im Betriebssitz des M3. in H. bekleideten Ämter ist gegeben. Das liegt für die dienstlich veranlassten Fahrten des Beklagten ohne Fahrerlaubnis im Rahmen seiner Dienstausübung auf der Hand, gilt aber auch für die privat veranlassten Fahrten und Fahrstrecken. Auch diese Fahrten erfolgten ausschließlich mit Dienstkraftfahrzeugen des M3. , auf die der Beklagte allein zur Dienstausübung Zugriff erhalten hatte.

b. Gemäß § 57 Satz 3 LBG a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern. Gegen diese Verpflichtung hat der Beklagte verstoßen, indem er Dienstkraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Der Dienstherr erwartet von einem Beamten, dass dieser nur dann in dienstlicher Eigenschaft am Straßenverkehr teilnimmt, wenn er über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Handelt ein Beamter dem zuwider, setzt er sich darüber hinaus über Vorschriften hinweg, die zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Straßenverkehrs erlassen wurden. Dies lässt zwangsläufig Rückschlüsse auf eine mangelnde charakterliche Qualifikation zu und stellt die dienstliche Zuverlässigkeit eines Beamten in Frage.

Abgesehen davon beeinträchtigt es generell das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Amtsausübung eines Beamten, wenn dieser sich bei der Dienstausübung Straftaten zuschulden kommen lässt und damit dokumentiert, dass er die für alle geltenden Strafvorschriften für sich selbst nicht als verbindlich ansieht.

c. Gemäß § 57 Satz 2 LBG a.F. bzw. § 34 Satz 2 BeamtStG obliegt einem Beamten die Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen. Dem handelt zuwider, wer, wie hier der Beklagte, Arbeitsmittel, die ihm der Dienstherr zur ausschließlich dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt hat, ohne dienstlichen Anlass für private Zwecke einsetzt. Besonderes Gewicht besitzt ein solches eigennütziges Verhalten eines Beamten, wenn er hierdurch eigene Aufwendungen erspart und stattdessen bei seinem Dienstherrn nennenswerte wirtschaftliche Nachteile verursacht. Dies liegt bei der vom Beklagten zu privaten Zwecken zurückgelegten Fahrstrecke von mehr als 10.000 km mit Dienstkraftfahrzeugen auf der Hand.

d. Der Beklagte verletzte die ihm obliegenden Dienstpflichten vorsätzlich und schuldhaft.

II. Das Dienstvergehen erweist sich bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalles als so schwerwiegend, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.

1. Setzt sich ein Dienstvergehen aus verschiedenen Pflichtverletzungen zusammen, so bemisst sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach dem schwerwiegendsten Pflichtverstoß. Das ist hier die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen zu privaten Zwecken durch 44 Fahrten in einem Zeitraum von etwa einem Jahr über eine Fahrstrecke von insgesamt mehr als 10.000 km, durch die sich der Beklagte auf Kosten seines Dienstherrn bereichert hat. Die Straftaten gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG treten demgegenüber zurück.

Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen.

Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde.

Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.

Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist.

Die private Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen ist schon für sich genommen von einem Gewicht, dass ein Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung eröffnet ist, der bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Allerdings gibt es bei einem Verstoß eines Beamten gegen die Verpflichtung zur uneigennützigen Amtsführung durch private Nutzung dienstlicher Mittel keine regelmäßig anzuwendende Disziplinarmaßnahme. Die Variationsbreite denkbarer Pflichtenverstöße ist so groß, dass das Ausmaß des Vertrauensschadens nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen ist.

Festzuhalten ist dabei jedoch, dass ein Beamter, der ihm vom Dienstherrn für die Dienstausübung zur Verfügung gestellte Mittel für seine privaten Zwecke einsetzt, das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit nachhaltig beeinträchtigt. Zum Pflichtenkreis eines Beamten gehört die Pflicht, Eigentum und Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Das schließt das Verbot ein, Verwaltungsmittel zu eigenen Zwecken zum Nachteil des Dienstherrn zu nutzen.

Die selbstlose, uneigennützige und auf keine persönlichen Vorteile bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der sich insoweit nicht als absolut verlässlich erweist, setzt das Ansehen des Beamtentums in besonderem Maße herab und untergräbt das Vertrauen des Dienstherrn in seine Integrität und Zuverlässigkeit ebenso, wie das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Berufsbeamtentum. Er gibt zu erkennen, seine Dienstausübung an privaten Motiven und nicht allein an sachlichen Gesichtspunkten auszurichten. Eigennütziges Handeln bei Ausübung der übertragenen Dienstgeschäfte beeinflusst Achtung und Vertrauen regelmäßig in weit stärkerem Maße, als dies bei schuldhaftem Fehlverhalten sonst gegeben ist, wo der Gedanke an persönliche Vorteile nicht berührt wird.

Der Dienstherr kann die Nutzung der dienstlichen Mittel durch seine Beamten nicht umfassend und lückenlos darauf kontrollieren, ob sie ihrem Zweck gemäß oder aus privaten Gründen erfolgt. Er muss weitgehend auf die Ordnungsgemäßheit des Handelns seiner Beamten vertrauen. Je mehr sich der Dienstherr auf die Redlichkeit des einzelnen Beamten verlässt und verlassen muss, umso schwerer wiegt der durch Unredlichkeit bewirkte Vertrauensverlust. Nutzt ein Beamter dienstliche Mittel zu eigenen Zwecken, insbesondere zur eigenen Bereicherung, beeinträchtigt er dieses diensterforderliche Vertrauen schwerwiegend. Ein endgültiger Vertrauensverlust, der die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst zur Folge hat, kommt in Fällen der unbefugten Inanspruchnahme dienstlicher Mittel zu privaten Zwecken in Betracht, wenn das Eigengewicht der Taten selbst besonders hoch ist oder hiermit eine weitere Verfehlung von erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht und durchgreifende Milderungsgründe nicht gegeben sind.

Das Dienstvergehen des Beklagten ist von derartigem Eigengewicht, dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, weil eine völlige Zerstörung des berufserforderlichen Vertrauens in Rede steht. Dem Beklagten fallen 44 Fälle privater Nutzung von diversen Dienstkraftfahrzeugen des M3. zur Last. Dabei handelte es sich nur bei einem Teil der Fälle um Fahrten, bei denen er eine dienstlich veranlasste Fahrt zum Ausgangspunkt für private "Abstecher" nahm. Vielfach nahm er Dienstfahrzeuge für ausschließlich private Fahrten in Anspruch. Die Fahrtstrecken beliefen sich dabei oftmals auf mehrere hundert Kilometer, die Nutzungszeiträume erstreckten sich mehrfach über mehrere Tage. Die Fahrtstrecke insgesamt betrug mehr als 10.000 km. Unter Zugrundelegung einer gebräuchlichen Kilometerpauschale von 0,30 EUR/km (vgl § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) belief sich die Bereicherung des Beklagten und Schädigung seines Dienstherrn auf mehr als 3.000 EUR. Dass allein diese Schadenssumme dem Vergehen des Beklagten ein erhebliches Gewicht verleiht, zeigt ein Blick auf die disziplinargerichtliche Rechtsprechung zu innerdienstlichen Betrugs- und Untreuestraftaten, nach der schon bei einer einmaligen Tat mit einem Schaden von 5.000,-- EUR ohne weitere Erschwernisgründe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden kann. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Kraftfahrzeugrichtlinien für eine widerrechtliche private Nutzung von Dienstfahrzeugen eine Entschädigung von 0,90 EUR/km vorsehen, hier mithin eine Gesamtentschädigung in Höhe von mehr als 9.000 EUR (§ 17 Abs. 9 i.V.m. § 18 Abs. 1 KfzR). Vorliegend stehen, wie ausgeführt, keine einmalige Verfehlung, sondern 44 Tathandlungen des Beklagten in Rede. Die private Nutzung von Dienstfahrzeugen erstreckte sich dabei nach den getroffenen Feststellungen auf mehr als ein Jahr. Der Beklagte hatte hinreichend Gelegenheit, sich seines pflichtwidrigen Handelns bewusst zu werden und hiervon Abstand zu nehmen. Stattdessen griff er bei privatem Bedarf offenbar wie selbstverständlich auf die ihm dienstlich zur Verfügung stehenden Dienstfahrzeuge zu.

Weiter erschwerend tritt hinzu, dass der Beklagte all diese Fahrten ebenso wie die anderen, ihm zur Last gelegten Fahrten zu dienstlichen Zwecken, unternahm, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, und sich damit über fast eineinhalb Jahre hinweg in einer Vielzahl von Fällen über Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit hinwegsetzte. Dies dokumentiert zusätzlich seine mangelnde charakterliche Qualifikation und fehlende dienstliche Zuverlässigkeit.

Das beträchtliche Gewicht auch dieses Teils des Dienstvergehens zeigt dabei die Tatsache, dass er deswegen vom Amtsgericht Kamen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Dabei kommt dem Umstand, dass das Amtsgericht bei der Strafzumessung von einer Gesamtzahl von 78 Fahrten des Beklagten ohne Fahrerlaubnis ausgegangen ist, während ihm vorliegend nur 75 dieser Fahrten zu Last gelegt werden, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Wegfall von drei Fahrten hätte ersichtlich nicht zu einer wesentlich niedrigeren Strafe geführt. Der Strafbefehl wegen der einen weiteren Fahrt ohne Fahrerlaubnis lautete auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zieht das Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Dienstfahrzeugen in dienstlichem Zusammenhang, wenn es, wie hier, nicht lediglich vereinzelt erfolgt, schon für sich genommen eine Zurückstufung nach sich.

Den Beklagten entlastet dabei nicht, dass er die Fahrten teilweise im Rahmen seiner Dienstausübung unternahm. Nach den unwidersprochenen Angaben der Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war für seine Dienstposten die Benutzung von Dienstfahrzeugen nicht erforderlich; er hätte den öffentlichen Nahverkehr nutzen können. Die hierin liegende Erschwernis hatte er sich selbst zuzuschreiben, nachdem er seine Fahrerlaubnis - schon weit vor der Versetzung zum M. - aufgrund eigener Verkehrsverstöße verloren hatte und nicht wiedererlangt hatte.

All dies zusammengenommen besitzt das Dienstvergehen des Beklagten ein solches Gewicht, dass der für die eigennützige Benutzung dienstlicher Mittel gegebene Orientierungsrahmen nach oben auszuschöpfen ist. Eine geringere Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird der Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens und dem hieraus resultierenden Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht gerecht.

2. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das Dienstvergehen des Beklagten, kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.

Das ist hier nicht der Fall.

a) Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

aa) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führten, liegen nicht vor. Für eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten, ein Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage, ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Handeln in einer besonderen Versuchungssituation, eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation oder eine freiwillige Offenbarung des Dienstvergehens vor Tatentdeckung sprechen keine Anhaltspunkte. Seine angeblichen finanziellen Schwierigkeiten hat der Beklagte nicht konkretisiert. Eine schwierige, zwischenzeitlich überwundene negative Lebensphase, die den Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung "aus der Bahn geworfen" hatte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Hierfür reicht es nicht aus, dass er wegen Verkehrsverstößen die Fahrerlaubnis verloren und nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht wiedererlangt hat. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung seiner Lebensverhältnisse geführt haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dasselbe gilt für die von ihm geltend gemachten privaten Probleme mit seiner früheren Ehefrau, die von ihm einen beruflichen Aufstieg verlangt habe, sowie Belastungen wegen seiner Tochter. Es ist nicht erkennbar, dass diese Belastungen sich in einem solchen Maße von alltäglichen oder sonst vorkommenden Beeinträchtigungen des sozialen Zusammenlebens abheben, dass eine Maßnahmemilderung geboten wäre.

bb) Stehen dem Beklagten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "anerkannten" Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen.

Dabei bieten die anerkannten Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt.

Für den Beklagten spricht, dass er die vom Amtsgericht Kamen abgeurteilten Straftaten in der Hauptverhandlung eingestanden hat, wenngleich die Beweislage gegen ihn ohnehin erdrückend war. Auch im Disziplinarverfahren hat er sein Fehlverhalten pauschal eingeräumt. Dies zeigt eine Bereitschaft, (letztlich) die Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens vermag ihn eine nach Aufdeckung seines Fehlverhaltens erfolgte geständige Einlassung indes nicht durchgreifend zu entlasten.

Auch die fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung des Beklagten, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung und die insgesamt positive Bewertung seines Leistungsbildes führen weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den bereits angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die den Beklagten nicht besonders hervorheben. Dass ein Beamter nicht straffällig oder disziplinar auffällig wird und im Dienst ordentliche Leistungen erbringt, dürfen sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit als selbstverständliches Bemühen erwarten. Eine langjährige beanstandungsfreie Dienstleistung fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden.

- 2 B 63.12 -, juris Rdn. 13 m.w.N.

Schließlich ist einem Beamten auch abzuverlangen, gewisse private Probleme auszuhalten, so dass Dienstvergehen nicht aus diesem Grund in durchgreifend milderem Licht erscheinen.

cc) Zur Abrundung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sei noch darauf hingewiesen, dass sich bei den Strafakten der Staatsanwaltschaft Dortrmund wegen der Fahrt am 4. August 2010 ein Schreiben des Beklagten findet, in dem er die Gewährung von Ratenzahlungen zur Begleichung der Geldstrafe beantragt, und das der Beklagte auf einem dienstlichen Briefbogen des M3. verfasst hat. Ungeachtet des letztlich zu vernachlässigenden Werts der insofern in Anspruch genommenen dienstlichen Arbeitsmittel untermauert dieses Schreiben den Eindruck des Senats, dass für den Beklagten die "Selbstbedienung" an ihm vom Dienstherrn für die Dienstausübung zur Verfügung gestellten sachlichen Mitteln für private Zwecke auch noch nach dem hier maßgeblichen Tatzeitraum und der ersten strafgerichtlichen Ahndung seines Fehlverhaltens nichts Ungewöhnliches war.

b) Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist ferner, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Gesichtspunkte ergibt, dass der Beamte auch zukünftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei seinem Verbleiben im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen ist.

Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen gravierenden Dienstvergehen kein Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung mehr entgegenbringen können und die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen seines Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist.

Der Beklagte hat in einem Zeitraum von etwa einem Jahr 44 Fahrten mit Dienstkraftfahrzeugen zu privaten Zwecken zur Ersparnis eigener Aufwendungen und Beschwernisse durchgeführt und ist dabei eine Strecke von mehr als 10.000 km gefahren. Hierdurch hat er seinem Dienstherrn einen Schaden von mindestens 3.000 EUR zugefügt. Davon hat er sich auch nicht dadurch abhalten lassen, dass er seit langem wegen eigenen Fehlverhaltens nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis war, diese wegen Nichtbestehens einer MPU nicht wiedererlangt hatte und sich deshalb durch das Fahren mit den Dienstfahrzeugen strafbar machte. Damit hat er dokumentiert, dass er die eigenen Belange sowohl über diejenigen seines Dienstherrn als auch über die Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs stellt. Die demgegenüber in Betracht zu ziehenden entlastenden Gesichtspunkte, namentlich die geständigen Einlassungen in Straf- und Disziplinarverfahren, das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Beklagten und die letztlich positiven dienstlichen Leistungen über knapp acht Jahre (von der ersten Ernennung zur bis vorläufigen Dienstenthebung) sowie gewisse private Probleme wiegen das ganz erhebliche Gewicht seines Fehlverhaltens nicht in einem Maße auf, dass die herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutgemacht und von dem Fortbestand eines Rests an Vertrauen in den Beklagten bei Dienstherr und Allgemeinheit ausgegangen werden könnte. Vielmehr hat der Beklagte bei objektiver Betrachtung das Vertrauen seines Dienstherrn in eine zukünftige pflichtgemäße Berufsausübung endgültig verspielt. Auch das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und in seine korrekte Dienstausübung hat er verloren. Gründe, ihm einen Rest an Vertrauen zuzubilligen, sind nicht erkennbar. Er ist für den öffentlichen Dienst untragbar geworden.

3. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels hinreichender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, zukünftig Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderlich und geeignet, um den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig und grundlegend zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen.

Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Fehlverhalten, wobei es für ihn vorherzusehen war, was er damit aufs Spiel setzte.

4. Die Dauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen annähernd acht Jahren seit Einleitung des Disziplinarverfahrens, das später mehrfach ausgedehnt wurde, rechtfertigt keine andere Disziplinarmaßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist.

III. Zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2018/3d_A_138_17_O_Urteil_20180509.html - DE:OVGNRW:2018:0509.3D.A138.17O.00

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