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Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Maßnahme führenden Tat ist. Für die Tilgung von Verstößen, die bis zum 30. April 2014 eingetragen wurden, ist § 29 StVG a.F. maßgeblich, mit einer absoluten Tilgungsgrenze von fünf Jahren für Ordnungswidrigkeiten nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F.; für spätere Verstöße gilt § 29 StVG n.F. Im Fahreignungs-Bewertungssystem ist allein die Bewertung nach der Anlage 13 zur FeV entscheidend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |