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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wird abgelehnt, da die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erachtet wird. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers schließen, weil dieser ein formell und materiell rechtmäßig angefordertes ärztliches Gutachten nicht vorgelegt hat. Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung begründeten, waren insbesondere diagnostizierte schwere depressive Episoden, Zwangsgedanken, eine generalisierte Angststörung sowie eine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |