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Die Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen mangelnder Eignung gemäß § 55 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SG ist rechtswidrig, wenn die zugrunde liegende Prognose der mangelnden Eignung rechtsfehlerhaft ist. Eine solche Prognose ist fehlerhaft, wenn sie die charakterlichen Mängel, die aus Verkehrsverstößen abgeleitet werden, isoliert betrachtet und das abgestufte Warn- und Maßnahmensystem des Fahreignungs-Bewertungssystems nach §§ 2a, 4 StVG nicht ausreichend würdigt, welches dem Verkehrsteilnehmer die Chance zur Abwendung eines Fahrerlaubnisentzugs einräumt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |