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Verfahrensfehler bei Auslegungsbekanntmachungen im Planfeststellungsverfahren führen nach § 46 VwVfG i.V.m. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben. Ein Beteiligter kann sich gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG nur auf die Verkürzung seiner eigenen Verfahrensrechte berufen, nicht auf die anderer Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |