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Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist der Fall, wenn die Bußgeldbehörde den Täter nicht ermitteln konnte, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Benennt der Halter den Fahrzeugführer erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, ermöglicht dies nicht (mehr) die Feststellung im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, da der Fahrzeugführer so rechtzeitig bekannt werden muss, dass die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann. Eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres erweist sich auch bei erstmalig begangenen, mit einem Punkt bewerteten Ordnungswidrigkeiten als verhältnismäßig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |