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Der Kläger hat der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagte eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, nicht genüge getan. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist nicht erreichbar; es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, d. h. darum, welche Sicherheit der Kläger in der konkreten Situation erwarten durfte, mit welchen Risiken er rechnen musste und welche Risiken ihm durch die Beklagte abgenommen werden mussten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |