Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen v. 25.11.2019: Zum Abgasskandal und Thermofenster bei einem gebrauchten Mercedes-Benz V 220 Diesel




Das Landgericht Essen (Urteil vom 25.11.2019 - 18 O 82/19) hat entschieden:

   Die Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges der Marke Mercedes Benz wegen angeblicher Manipulation im Abgasskandal wurde abgewiesen. Das Gericht sah die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung ("Thermofenster") als zum Motorschutz notwendig und nicht als unzulässige Abschalteinrichtung an. Ein Mangel, eine Täuschung oder eine sittenwidrige Schädigung wurden nicht festgestellt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020
und
SV Beweis Zivilverfahren

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges der Marke Mercedes Benz geltend.

Mit Kaufvertrag vom 7.6.2017 erwarb der Kläger bei der Beklagten zu 1), einer freien Vertragshändlerin, in K. ein Gebrauchtfahrzeug der Marke Mercedes Benz vom Typ V 220 mit der Fahrzeug-Ident-Nummer N01 zu einem Kaufpreis von 41.200,00 €. Dieses Fahrzeug wurde von der Beklagten zu 2) entwickelt und hergestellt. Es verfügt über einen Dieselmotor des Typs OM 651, Euro 6 und wurde am 0.0.0000 erstmalig zugelassen. Das Fahrzeug wurde am 7.6.2017 an den Kläger mit einem Kilometerstand von 23.225 km übergeben. Das Fahrzeug wies am 24.11.2019 einen Kilometerstand von 67.074 km auf.

Das streitgegenständliche Fahrzeug ist Teil eines seitens des Kraftfahrtbundesamtes angeordneten Rückrufs. Die Beklagte zu 2) bietet ein kostenfreies Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug an.

Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt unstreitig über ein Abgasrückführungssystem mit einem sogenannten "Thermofenster". Die Art und Weise der Abgasrückführung des Fahrzeugs wird von bestimmten Parametern, unter anderem der Außentemperatur, abhängig gemacht. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Außentemperaturen bzw. bei sehr hohen Außentemperaturen zurückgefahren, wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen konkreten Außentemperaturen die Abgasrückführung reduziert wird.

Mit Schreiben vom 18.02.2019 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagten zur Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs unter Fristsetzung bis zum 4.3.2019 auf. Diesem Ansinnen kam die Beklagte nicht nach.

Der Kläger behauptet, dass es sich bei dem im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor um einen manipulierten Motor handele, der vom sogenannten "Abgasskandal" betroffen sei.

Der Kläger behauptet ferner, die Abgasrückführung (SCR-Abgasreinigungssystem) werde bereits bei Außentemperaturen von weniger als 14 Grad reduziert oder ganz abgeschaltet ("Thermofenster"), mit der Folge, dass die Stickoxidemission erheblich ansteige.

Der Kläger behauptet außerdem, dass das Fahrzeug neben dem Thermofenster auch eine Steuerungssoftware enthalte, die dazu führe, dass das Fahrzeug das Durchfahren des "Neuen Europäischen Fahrzyklusses" (NEFZ) auf dem Prüfstand erkenne und abhängig davon die Abgasaufbereitung dergestalt regele, dass der Ausstoß an Stickoxiden nur beim Durchfahren des NEFZ optimiert werde.

Er meint, das Fahrzeug verfüge nicht über die Voraussetzungen für die EG-Typgenehmigung und es habe einen erheblich höheren Schadstoffausstoß als von der Beklagten angegeben. Der Kläger behauptet ferner, der Vorstand der Beklagten zu 2) habe Kenntnis von dem Einsatz der unzulässigen Software gehabt.

Der Kläger ist insbesondere der Ansicht, die Beklagte zu 2) habe sittenwidrig gehandelt. Die von der Beklagten zu 2) entwickelte Motorsteuerungssoftware sei gesetzeswidrig, da sie eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 751/2007 darstelle. Gerade das heimliche Vorgehen unter Ausnutzung eines eigenen Informations- und Wissensvorsprungs gegenüber dem nichtsahnenden Verbraucher lasse das Verhalten der Beklagten 2) als sittenwidrig erscheinen. Die Manipulation könne von einem Laien nicht erkannt werden, sodass die Beklagte zu 2) von vornherein einkalkuliert habe, dass die Manipulation nicht entdeckt werde. Dies erscheine insbesondere vor dem Hintergrund besonders verwerflich, als der Kauf eines Kraftfahrzeugs für den durchschnittlichen Verbraucher mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sei.

Die Beklagte zu 2) habe die Einhaltung der gesetzlichen Umweltstandards vorgespiegelt. Schließlich habe die Beklagte zu 2) gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen und durch den millionenfachen Vertrieb der betroffenen Fahrzeuge nicht nur eine Schädigung der Umwelt unmittelbar, sondern auch der Gesundheit anderer Menschen in Kauf genommen. Millionenfach seien Kunden getäuscht worden. Das Verhalten der Beklagten 2) habe gesamtgesellschaftlichen Schädigungscharakter.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er über die Umwelttauglichkeit des Fahrzeugs getäuscht worden sei. Er behauptet, diese sei für ihn jedoch ein entscheidendes Kaufkriterium gewesen, da er großen Wert darauf gelegt habe, ein Fahrzeug mit einer grünen Plakette zu erwerben. Er meint, der Mangel bestehe auch darin, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs gefährdet sei. Für den Fall, dass ein Software-Update erfolge, ist der Kläger der Ansicht, dass ein solches Update zwangsläufig nur zu unvollkommenen Ergebnissen führe und die Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht negiere.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die für den streitgegenständlichen Modelltyp erteilte Typengenehmigung rechtswidrig gewesen sei und somit nicht hätte erteilt werden dürfen.

Nachdem der Kläger mit dem streitgegenständlichen PKW weitere Kilometer gefahren ist, hat der Kläger die Klage in Höhe von 2.440,07 € für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,

die Beklagten zu verurteilen, an die Klagepartei 34.672,75 EUR sowie Zinsen in Höhe von 3.959,72 EUR, nebst weiterer Zinsen aus 41.200,00 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.11.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes-Benz V 220 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01.

festzustellen, dass sich die Beklagten mit der mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 04.03.2019 in Annahmeverzug befindet,

festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 2.440,07 € erledigt ist,

die Beklagten zu verurteilen, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.193,65 EUR gegenüber der E. Partnerschaft von Rechtsanwälten freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet insbesondere, das streitgegenständliche Fahrzeug entspräche den geltenden Abgasgrenzwerten, insbesondere der Euro 6 Norm. Ferner behauptet die Beklagte, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug keine Programmierung verwendet werde, die manipulativ so gestaltet worden wäre, dass auf der Straße unter normalen Betriebsbedingungen ein anderes Emissionsverhalten des Emissionskontrollsystems angestrebt werde als auf dem Prüfstand.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Vortrag des Klägers sei schon vollkommen unsubstantiiert. Es liege kein Mangel vor, der Kläger sei nicht getäuscht oder sittenwidrig geschädigt worden. Der Kläger stütze seine Ansprüche auf Sachverhalte, die das streitgegenständliche Fahrzeug nicht beträfen. Richtig sei zwar, dass eine von der Außentemperatur abhängige Abgasrückführung erfolge. Die Beklagte behauptet, diese Temperaturabhängigkeit sei jedoch zum Motorschutz notwendig. Das System der Abgasrückführung könne bei kalten Umgebungstemperaturen Schäden durch Ablagerungen (sogenannte Versottung) erleiden. Eine gleichbleibende, von der Außentemperatur unabhängige, Abgasrückführungsrate führe zu einer solchen "Versottung" und damit zu Motorschäden. Die Beklagte meint, bei der dynamischen Abgasrückführungsmethode handele es sich bereits nicht um eine Abschalteinrichtung i. S. d. Art 3 Nr. 10 Verordnung (EG) 715/2007. Jedenfalls sei diese aber gemäß Art 5 Abs. 2 lit. a) Verordnung (EG) 715/2007 zum Schutz des Motors vor Beschädigung und der Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs notwendig.

Zudem fehle es an einem Schaden des Klägers. Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliege weder einer Nutzungs- oder Funktionseinschränkung noch einem irgendwie gearteten Minderwert.

In dem Fahrzeug sei ferner keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Der Vortrag des Klägers lasse bereits nicht erkennen, welche konkrete Vorrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden und unzulässig sein solle. Schließlich sei die Verwendung der Abschalteinrichtung nicht grundsätzlich verboten.

Im Übrigen wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Sitzung vom 25.11.2019 Bezug genommen.

Die zulässige Klage hat in der Sache insgesamt keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Essen sachlich zuständig gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen ergibt sich aus §§ 29, 32 ZPO.

II.

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. §§ 346, 347, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages kommt vorliegend nur gegen die Beklagte zu 1) in Betracht, da der Kläger den Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1) geschlossen hat. Von diesem Kaufvertrag ist der Kläger indes nicht wirksam zurückgetreten.

Zwar hat er mit Schreiben vom 18.2.2019 gegenüber der Beklagten den Rücktritt erklärt, § 349 BGB. Es fehlt bereits an einem Rücktrittsgrund sowie es an der erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung. Im Einzelnen:

Dem Kläger stand schon kein Rücktrittsgrund zu. Denn das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht mit einem Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB behaftet.

Allein der Umstand, dass das Kraftfahrtbundesamt für das hier streitgegenständliche Fahrzeug einen Rückruf angeordnet hat, begründet für sich allein nicht das Vorliegen eines Sachmangels (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.9.2018 - I 22-U 95/18). Die Beklagte zu 2) bietet für das streitgegenständliche Fahrzeug ein kostenfreies Software-Update an, so dass selbst bei Vorliegen eines unterstellten Mangels eine Nacherfüllung möglich und zumutbar wäre. Soweit der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug entspräche nicht der Euro 6 Abgasnorm haben die Beklagten substantiiert dargelegt, dass das Fahrzeug der geltenden Euro 6 Norm entspricht. Soweit der Kläger behauptet, dass ein Software-Update einen etwaigen Mangel nicht beseitigen würde, stellt sich diese bereits als prozessual unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein dar.

Der Kläger hat ebenso der Beklagten zu 1) eine gemäß § 323 Abs. 1 BGB erforderliche Frist zur Nacherfüllung nicht gesetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers war eine solche Fristsetzung vorliegend auch nicht entbehrlich.

Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass das Erfordernis der Fristsetzung der Regelfall ist, da dem Schuldner unmissverständlich eine zweite Chance eingeräumt werden soll, seine Leistungspflicht vertragsgemäß zu erfüllen und ihm gleichzeitig Klarheit darüber verschafft werden soll, dass eine weitere Vertragsverletzung möglicherweise Folgen nach sich ziehen wird (H. Schmidt, in: BeckOK BGB, § 323, Rn. 11 m. w. N.).

a) § 323 Abs. 2 Nr. Nr. 1 u 3 BGB

Die erneute Rücktrittserklärung des Klägers mit Schriftsatz vom 5.9.2019 lässt das Erfordernis der Nachfristsetzung nicht gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entfallen. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung iSd § BGB § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen (Palandt. BGB 78. Aufl. 2019, § 281 Rn. 14). Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1) das Vorliegen eines Mangels in prozessual zulässigerweise bestritten hat, lässt nicht den Schluss zu, dass sich diese eines (ernsthaften) Nacherfüllungsverlangens verweigert (vgl. BGB, NJW 2015, 3455, Rn. 30; BGH, NJW 2017, 1666 Rn 33). Vielmehr trägt diese selbst vor, dass die Beklagten zur Nachrüstung eines Software-Updates des streitgegenständlichen Fahrzeugs bereit sind. Soweit der Klägervertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er der Beklagten zu 1) eine 14-tägige Frist zur Nacherfüllung setze, fehlt es bereits an einer Ernsthaftigkeit. Da der Klägervertreter zugleich vorträgt, dass seiner Auffassung nach ein Softwareupdate die Nachweismöglichkeit eines Mangels vereitele und ein solches nicht zur Behebung des behaupteten Mangels geeignet sei.

Die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung ergibt sich weiter nicht aus § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Danach ist die Fristsetzung nur dann entbehrlich, wenn im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

So ist ein Rücktritt ohne Fristsetzung beispielsweise dann möglich, wenn der Gläubiger - hier der Kläger - die Zwecke, die er mit der Leistung verfolgt hat, als Folge der nicht vertragsgerechten Leistung nicht mehr verwirklichen kann (H. Schmidt, a. a. O., Rn. 37 m. w. N.). Unstreitig kann der Kläger das Fahrzeug weiterhin nutzen. Die Betriebserlaubnis ist ihm nicht entzogen worden. Das Fahrzeug ist fahrbereit und technisch sicher. Diese Möglichkeit der Nutzung nimmt der Kläger auch wahr.

Besondere Umstände können ferner vorliegen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Vertrages arglistig verschwiegen hat, denn die Täuschungsgrundlage beschädigt regelmäßig die für die Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage (H. Schmidt, a. a. O., Rn. 37 m. w. N.). Für das Vorliegen solcher Umstände ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Es mangelt insoweit bereits an einer konkreten Darlegung. Ein sofortiger Rücktritt ist darüber hinaus dann denkbar, wenn das Vertrauen des Klägers in eine ordnungsgemäße Nacherfüllung durch die Beklagte zu 1) nicht mehr besteht (H. Schmidt, a. a. O., Rn. 37 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vertrauensverlust umso stärker sein muss, je weniger die Person des Schuldners in die potentielle Nacherfüllung eingebunden wäre. Unstreitig ist die Beklagte zu1) in die Nacherfüllung nur insoweit eingebunden, als dass sie das Fahrzeug ggf. in ihre eigene Werkstatt aufnimmt, um dort das geplante Update aufzuspielen. Dass das Update weder von ihr entwickelt, noch getestet wird, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Vertrauensverlust in die Beklagte zu 1) selbst muss daher erheblich sein. Dies ist vorliegend nicht erkennbar.

b) § 326 Abs. 5 i. V. m. § 275 BGB

Das Setzen einer Nachfrist war ferner nicht gemäß § 326 Abs. 5 i. V. m. § 275 BGB entbehrlich. Die Nacherfüllung ist der Beklagten zu1) nicht unmöglich. Der Kläger ist diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung. Eine Unmöglichkeit ergibt sich zudem nicht daraus, dass hier ein zeitweiliges Erfüllungshindernis einem dauernden deshalb gleichzuachten sein könnte, weil die Erreichung des Vertragszwecks durch die vorübergehende Unmöglichkeit in Frage gestellt wird und deshalb dem Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsteile die Erhaltung des Vertrags nicht zugemutet werden kann (OLG Nürnberg, Urt. v. 24.04.2018 - 6 U 409/17, Rn. 88 m. w. N.). Die Erreichung des Vertragszwecks - Erwerb eines Fahrzeugs zur Nutzung im Straßenverkehr - ist nicht in Frage gestellt. Zwar ist derzeit unklar, wann genau das Update zur Verfügung stehen wird. Unstreitig nutzt der Kläger indes sein Fahrzeug weiter und ist hierzu auch berechtigt. Eine Stilllegung ist ihm gegenüber nicht angezeigt worden.

Schließlich vermag auch die Behauptung des Klägers, das Update werde zu Folgeproblemen und ggf. anfallenden zusätzlichen Kosten führen, nicht geeignet, um eine Unmöglichkeit der Nacherfüllung zu begründen.

Zwar ist ihm darin beizupflichten, dass eine ordnungsgemäße Nacherfüllung nur dann vorliegt, wenn durch die Mangelbeseitigung nicht gleichzeitig andere Mängel am Fahrzeug hervorgerufen werden. Auf eine ihm unzumutbare Form der Nachbesserung muss sich ein Käufer nicht einlassen. Dass Software-Updates grundsätzlich geeignet sind, hat das KBA bereits attestiert. Insbesondere würde aber das im Kaufrecht bestehende Nacherfüllungsrecht als Anspruch zur zweiten Andienung durch den Verkäufer unterlaufen, wenn der Verkäufer die beabsichtigte Nacherfüllungsmethode im Vorfeld einer "Tauglichkeitsprüfung" durch den Käufer unterziehen müsste. Denn es ist alleine Sache des Verkäufers, wie bzw. mit welchen Mitteln er die geschuldete Nacherfüllung leistet (LG Frankfurt, Urt. v. 28.03.2019 - 2-01 O 121/16).

c) § 440 S. 1 BGB

Die Fristsetzung zur Nacherfüllung war schließlich nicht gemäß § 440 S. 1 BGB entbehrlich. Denn sie war für den Kläger nicht unzumutbar. Für das Vorliegen derartiger Umstände ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet.

Eine Unzumutbarkeit ergibt sich zunächst nicht daraus, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts unstreitig noch nicht absehbar war, wann mit einem Update zu rechnen war. Denn der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen er Anlass gehabt haben könnte, anzunehmen, dass Nachbesserungsmaßnahmen nicht erfolgen würden. Derartige Umstände ergeben sich auch nicht aus den zur Akte gereichten Anlagen oder den sonstigen Umständen des Falles. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug uneingeschränkt nutzen konnte und auch fortwährend nutzt sowie nach den Bekundungen des KBA in absehbarer Zeit eine Nutzungsuntersagung nicht zu befürchten ist, fehlt es an einer Unzumutbarkeit der Nachfristsetzung.

Eine Unzumutbarkeit ergibt sich ferner nicht aus einem etwaigen arglistigen, betrügerischen Verhalten der Beklagten. Insoweit darf zur Vermeidung von Wiederholungen auf nachstehende Ausführungen verwiesen werden, die hier sinngemäß gelten. Hinzu kommt, dass sich der Kläger wegen der rechtlichen Einordnung der Beklagten zu 1) als Vertragshändlerin nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Sache erfolge eine Nachbesserung durch die Herstellerin, was ihm nach deren betrügerischen Verhalten bei Herstellung des Fahrzeugs und dem Inverkehrbringen nicht mehr zuzumuten sei. Denn ihm gegenüber schuldet allein die Beklagte die Nacherfüllung. Im Verhältnis zum Kläger muss allein die Beklagte für die Ordnungsgemäßheit der Nacherfüllung einstehen. Dessen ungeachtet erfolgt eine Nachbesserung nicht nach eigenem Belieben der Herstellerin, sondern in Abstimmung mit und unter dem Vorbehalt der Freigabe durch das KBA. Es war dem Kläger zumutbar, sich auf eine staatlich geprüfte Nachbesserungsmaßnahme einzulassen.

Auch der behauptete Wertverlust/merkantile Minderwert des Fahrzeugs ist nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Gelegenheit zur Nachbesserung zu begründen. Es mangelt insoweit bereits an einem substantiierten Vortrag dazu, inwieweit mit einem Update versehene Fahrzeuge derselben Baureihe wie das Fahrzeug des Klägers im Verhältnis zu vergleichbaren Fahrzeugen mit anderen Motoren oder anderer Hersteller im Wert abfielen.

Schließlich trägt die Argumentation des Klägers nicht, dass eine Nacherfüllung ihm deshalb unzumutbar sei, weil er - näher beschriebene - Folgeschäden befürchte. Denn die bloße Möglichkeit oder Befürchtung, eine erste Nachbesserung werde scheitern oder zu anderweitigen Mängeln führen, macht eine Frist zur Nacherfüllung schon deswegen nicht entbehrlich, weil nach der gesetzlichen Regelung die Nachbesserung erst ab dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen gilt. Das Risiko des erstmaligen Fehlschlags trifft nach der gesetzlichen Wertung des § 440 S. 2 BGB grundsätzlich den Käufer.

2. § 826 i. V. m. § 31 BGB

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus sittenwidriger Schädigung auf Zahlung in Höhe von 34.752,09 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

a. sittenwidrige Schädigungshandlung

Die Beklagte zu2) hat den Kläger nicht vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.

Soweit der Kläger eine sittenwidrige Schädigung darauf stützt, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug - ähnlich wie beim Motor EA 189 der Volkswagen AG - eine sog. Prüfstandserkennungssoftware installiert sei, die erkenne, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand (NEFZ) befinde und die Abgasrückführung nur dann und nicht im normalen Fahrbetrieb optimiert werde, so hat der Kläger das Vorhandensein einer solchen Software nicht mit der erforderlichen Substanz vorgetragen.

Es handelt sich um eine auf Ausforschung gerichtete unzulässige Vermutung "ins Blaue hinein". Die Beklagte bestreitet die Installation einer solchen Prüfstandserkennungssoftware. Dem vom Kläger angebotenen Sachverständigenbeweis war mangels substantiierten Vortrags schon nicht nachzugehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2019, 3 U 148/18).

Das Gericht muss zwar grundsätzlich alle angetretenen und angebotenen Beweise erheben, soweit nicht ein bestimmter Grund zur Ablehnung des Antrags gegeben ist. Ein erhebliches Beweisangebot kann aber - wenn es nicht aus besonderen Vorschriften der Zivilprozessordnung zurückzuweisen ist - dann außer Acht bleiben, wenn das Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann, oder wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, so dass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (BGH, Beschluss vom 23.04.2015 - V ZR 200/14; siehe auch: BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - IX ZR 195/14).

Vorliegend trägt der Kläger unsubstantiiert, ohne greifbare Anhaltspunkte das Vorhandensein einer Prüfstanderkennungssoftware "ins Blaue hinein" vor. Es wird nicht ersichtlich, warum er überhaupt davon ausgeht, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine solche Software verbaut sein soll. Der Vortrag erschöpft sich in der bloßen Behauptung des Vorhandenseins. Des Weiteren gibt es auch keine objektivierbaren Hinweise, die auf das Vorhandensein einer Prüfstandserkennungssoftware schließen lassen. Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliegt keinem behördlich angeordneten Rückruf.

Schließlich trifft die Beklagte zu 2) bezüglich des Vorhandenseins einer Prüfstandserkennungssoftware keine sekundäre Darlegungslast. Allein aufgrund von Mutmaßungen ist die Beklagte zu 2) nicht verpflichtet, im Rahmen einer sekundären Darlegungslast durch detaillierten Sachvortrag und gegebenenfalls Einzelheiten zur gesamten Fahrzeug- und Motorkonstruktion das Klagevorbringen schlüssig zu machen (vgl. LG Kiel, Urteil vom 20.12.2018, 4 O 75/18).

Ferner begründet die unstreitige Existenz einer temperaturabhängigen Motorsteuerungssoftware, welche die Abgasrückführung des Fahrzeugs unter anderem von der Außentemperatur abhängig macht (sog. "Thermofenster"), keine Schädigungshandlung i. S. d. § 826 BGB.

Ob es sich bei einer solchen Funktion um eine Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EG) 715/2007 handelt, kann anhand des Wortlautes nicht ohne Weiteres und eindeutig beantwortet werden. Die Vorschrift ist derart unklar formuliert, dass es insoweit einer Auslegung der Norm bedarf. Denn es handelt sich um einen innermotorischen Vorgang, bei dem - anders als etwa beim Motor EA 189 der Volkswagen AG - nicht etwa gezielt erkannt wird, ob sich das Fahrzeug (z.B. am Fahrverhalten) im Durchfahren des NEFZ-Zyklus befindet und anhand dessen die Abgasbehandlung im Sinne eines Modus "1" und "0" stark reduziert oder optimiert wird. Vielmehr handelt es sich um eine dynamische Abgasrückführungsrate, die anhand der Außentemperatur erfolgt, nicht anhand der Erkennung des NEFZ-Zyklus an sich. Zwar genügt auch die Anknüpfung an die Temperatur grundsätzlich für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EG) 715/2007. Allerdings ist das Ziel der Verordnung (EG) 715/2007 nicht, dass die Grenzwerte im NEFZ-Zyklus immer und überall eingehalten werden. Maßgeblich ist allein, dass die Grenzwerte unter den Fahrbedingungen eingehalten werden, die dem NEFZ-Zyklus entsprechen und dies ein realistisches Fahrverhalten des Fahrzeugs bei solchen Bedingungen wiedergibt. Es liegt auf der Hand, dass die Grenzwerte bei höheren oder niedrigeren Geschwindigkeiten über- oder unterschritten werden können. Dasselbe kann für andere Temperaturbereiche gelten.

Anders als bei dem Motor EA 189 der Volkswagen AG, wo gezielt Mittel eingesetzt wurden, um den NEFZ-Zyklus zu erkennen und außerhalb dieses Zyklus, die Abgasrückführung oder -nachbehandlung im Sinne eines Modus "1" oder "0" erheblich reduziert wurden, erfolgt vorliegend eine stete dynamische Anpassung der Abgasrückführungsrate anhand der Außentemperatur mit dem Ziel des Motorschutzes. Es ist aber etwas anderes, wenn eine Funktion des Fahrzeugs gezielt erkennt, ob der NEFZ-Zyklus durchfahren wird oder ob die Emissionen bei Temperaturbereichen, in denen der NEFZ-Zyklus durchfahren wird, generell anders ausfallen als bei sehr niedrigen oder hohen Temperaturen.

Die Kammer schließt zwar nicht aus, dass eine Funktion, bei der die Abgasrückführungsrate stets abhängig von der Außentemperatur bestimmt wird, eine Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) 715/2007 darstellen kann. Allerdings ist - wie ausgeführt - der Wortlaut der Norm unklar und auslegungsbedürftig, dass es jedenfalls nicht unvertretbar ist, davon auszugehen, dass dies keine Abschalteinrichtung darstellt.

Ferner beruft sich die Beklagte zu 2), dass die temperaturabhängige Abgasrückführung zum Motorschutz notwendig sei. Zudem ist der Beklagten auch darin zuzustimmen, dass bei einem anderen Verständnis des Art. 5 Abs. 2 a) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 der Hersteller, der bei mittleren Temperaturen wegen geringerer Versottungs- und Verrußungsrisiken die Abgasrückführung mit höherer Rate betreibt und damit den Ausstoß vermeidbarer Abgase verhindert, rechtswidrig handeln würde, während der Hersteller, der bei mittleren Temperaturen auf eine höhere Abgasrückführung schlichtweg verzichtet, rechtstreu handeln würde. Ein solches Verständnis würde dazu führen, dass die Hersteller entgegen dem Ziel, die Belastung der Umwelt durch Abgase zu verringern, auf möglicherweise bessere Technologien verzichten müssten, nur weil diese in einem gewissen Temperaturspektrum nicht funktionieren würden. Hinzu kommt, dass bei einer Reduzierung des Abgasrückführung erst im einstelligen Temperaturbereich in einem erheblichen Zeitraum des Jahres mit einer reduzierten Abgasrückführung aufgrund von höheren Temperaturen ohnehin nicht zu rechnen ist.

Lediglich bei einer außerordentlich restriktiven Auslegung des Ausnahmetatbestands dahingehend, dass keine anderen technischen Maßnahmen verfügbar sein dürfen, die Emissionswerte einzuhalten, und dass eine Abschalteinrichtung nur in ganz engen Ausnahmesituationen greifen darf, wäre zu vertreten, dass die vorliegende temperaturabhängige Abgasrückführung unzulässig ist. Für eine derart enge Auslegung finden sich jedoch keine Anhaltspunkte im Wortlaut der Vorschrift. Hinzu kommt, dass die Vorschriften bei einer solchen Auslegung nur dann hinreichend bestimmt wären, wenn sich ihnen klar entnehmen ließe, wie diese engen Grenzen zu ziehen sind. Stattdessen enthält der Wortlaut der Vorschrift keinerlei Einschränkung außer der Notwendigkeit zum Schutz des Motors vor Beschädigung.

Eine entsprechend enge Auslegung könnte sich also nur auf Historie sowie Sinn und Zweck der Norm stützen. Entgegenstehen könnte dem jedoch wiederum die Systematik der Verordnung im Zusammenspiel mit der Verordnung (EG) 692/2008, der Richtlinie (EG) 46/2007 und UN-ECE-Regelung Nr. 83.

Diese Auslegungsschwierigkeiten machen deutlich, dass es juristisch darstellbar ist, wie die Beklagte davon auszugehen, dass die temperaturabhängige Abgasrückführungsmechanik eine jedenfalls ausnahmsweise zulässige Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 5 Abs. 2 lit. a) Verordnung (EG) 175/2007 darstellt.

Die Normen Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 715/2007 sind also so formuliert, dass sich nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres vertreten lässt, eine von der Außentemperatur abhängige dynamische Abgasrückführungsrate sei entweder bereits keine Abschalteinrichtung oder aber eine ausnahmsweise zulässige Abschalteinrichtung (vgl. auch LG Stuttgart, Urteil vom 11.04.2019 3 O 371/18; LG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2019 3 O 372/18). Auch der Umstand, dass das Kraftfahrtbundesamt als staatliche Behörde bis heute keine Beanstandungen gegen die streitgegenständliche temperaturabhängige Abgasrückführung sieht, belegt, dass die Auslegung der Verordnung (EG) 715/2007 vertretbar ist.

Es kann jedoch dahinstehen, ob es sich bei dem "Thermofenster" um eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt, da in der Implementierung einer solchen Software jedenfalls keine sittenwidrige Schädigung der Beklagten zu 2) zu sehen ist.

Ein Verhalten ist nur dann objektiv sittenwidrig, wenn der Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12).

Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Es ist auf die in Gemeinschaft oder in der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen abzustellen. Anzulegen ist ein durchschnittlicher Maßstab (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 78. Auflage, 2019, § 826 Rn. 6; BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12, BGH, Urteil vom 13.12.2011 - XI ZR 51/10).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist das Verhalten der Beklagten selbst bei einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht als objektiv sittenwidrig einzustufen, denn es kommt letztlich nicht darauf an, ob eine solche temperaturabhängige Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Ein bloßer Gesetzesverstoß begründet eine Sittenwidrigkeit nicht. Bei Anlegung dieses Maßstabs kann eine zumindest vertretbare Auslegung des Gesetzes nicht als besonders verwerfliches Verhalten gewertet werden. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob eine solche temperaturabhängige Abgasrückführungslogik eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Erforderlich wäre zumindest, dass dies derart offenkundig ist, dass eine andere Auffassung kaum vertretbar erscheint und deshalb Beweggrund und Zweck des Einbaus einer solchen Funktion eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn zumindest darstellbar ist, dass es sich bei der temperaturbedingten Abgasbehandlung um keine oder um eine zulässige Abschalteinrichtung handelt (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2019 22 O 238/18).

Zudem ist keine Sittenwidrigkeit in einem planmäßigen und heimlichen Vorgehen der Beklagten unter Ausnutzung eines eigenen Wissens- und Informationsvorsprungs gegenüber den Käufern zu sehen. Ein solches Vorgehen würde voraussetzen, dass die Beklagte bzw. deren Verantwortliche zum Zeitpunkt des Verkaufes des Fahrzeuges wussten, dass es sich bei der entwickelten Motorensteuerung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 a) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht eingreift und sie eine Schädigung des Klägers durch die unterbliebene Aufklärung billigend in Kauf genommen hat. Dies hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 musste sich der Beklagten in Anbetracht der Schwierigkeit der Auslegung nicht aufdrängen.

Des Weiteren ergibt sich die objektive Sittenwidrigkeit nicht daraus, dass die Funktionsweise des Motors bzw. der implementierten Software des Fahrzeugs für einen Laien nicht erkennbar ist. Die Funktionsweise der in einem Fahrzeug verbauten Software ist für sich genommen kein besonders offenbarungspflichtiger Umstand. Der bloße Umstand, dass das Vorhandensein der Software nicht offengelegt wird, kann die Sittenwidrigkeit mithin nicht begründen.

Schließlich ergibt sich ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 2) auch nicht daraus, dass der Kläger bzw. Millionen von Käufern und öffentliche Stellen durch die Beklagte getäuscht worden sein sollen. Eine Täuschung, von welcher auf die Sittenwidrigkeit des Verhaltens geschlossen werden könnte, setzt schon voraus, dass die Beklagte tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass es sich bei dem "Thermofenster" um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Hierzu trägt der Kläger nichts vor.

Selbst wenn man der Beklagten zu 2) vorwerfen wollte, dass bessere Technologien verfügbar gewesen wären, die durchgehend niedrigere Emissionsraten ermöglicht hätten, tritt in diesem Verhalten jedenfalls keine Gesinnung zu Tage, die von besonderer Verwerflichkeit geprägt ist und somit eine objektive Sittenwidrigkeit nicht begründbar ist. Denn es ist, wie ausgeführt, zumindest vertretbar, die installierte dynamische Abgasrückführungsmechanik nicht als Abschalteinrichtung oder aber als ausnahmsweise zulässige Abschalteinrichtung einzustufen (LG Stuttgart Urteil vom 03.05.2019 - 22 O 238/18).

b. Schädigungsvorsatz

Die Beklagte 2) handelte zudem nicht vorsätzlich im Hinblick auf die Schadenszufügung.

Nach im Zivil- wie Strafrecht allgemeiner Ansicht muss sich der Vorsatz auf die Tatsachen beziehen, die den konkreten Tatbestand ausmachen (vgl. § 16 StGB). Bei § 826 BGB ist somit zu fordern, dass der Täter Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände hat. Eine genaue Vorstellung von dem zu erwartenden Kausalverlauf sowie von der Person des Geschädigten ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 20.11.1990 - VI ZR 6/90 m. w. N.).

Der Kläger hat nicht hinreichend vorgetragen, dass die mit der Entwicklung bzw. Implementierung der streitgegenständlichen Abschalteinrichtung betrauten Mitarbeiter der Beklagten zu 2) bezüglich der vorgenannten Punkte vorsätzlich gehandelt haben. Die Beklagte müsste sich zwar das Wissen ihrer Organe gemäß § 31 BGB analog zurechnen lassen. Es ist dem Klägervortrag jedoch nicht zu entnehmen, welche Organmitglieder der Beklagten zu 2) zu welchem Zeitpunkt über welche Kenntnisse verfügt haben sollen und inwiefern diese Kenntnis oder andere Umstände, den sicheren Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz zuließen. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger Schäden in Form von wirtschaftlichen Nachteilen vorsätzlich zufügen wollte. Der Kläger ist seiner ihm zukommenden Darlegungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen. Er behauptet lediglich, der Vorstand habe die maßgeblichen Entscheidungen getroffen. Hierbei wird weder hinreichend substantiiert dargelegt, ob der Vorstand als Gesamtorgan oder ein konkretes Vorstandsmitglied gemeint ist. Unklar bleibt auch, wann und wie der Vorstand gehandelt haben soll. Sind die maßgeblichen Kenntnisse auf mehrere Personen innerhalb einer juristischen Person verteilt und ist - wie vorliegend - nicht festgestellt, wer über welche Kenntnisse wann verfügt hat, so kommt die Unterstellung einer der juristischen Person zuzurechnenden billigenden Inkaufnahme einer Schädigung des Klägers einer Fiktion gleich (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15).

Entgegen der Auffassung des Klägers gilt hierbei auch keine Beweiserleichterung / Beweislastumkehr. Eine Beweislastumkehr dahingehend, dass ein Unternehmen beweisen müsste, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, hat der BGH zwar in Fällen vertraglicher Haftung angenommen (BGH, Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07). Dies basiert aber ausdrücklich auf der in § 280 Abs. 1 S.2 BGB gesetzlich normierten Beweislastumkehr. Der BGH hat dementsprechend eine Beweislastumkehr ausdrücklich abgelehnt für alle Ansprüche, bei denen Vorsatz Voraussetzung der Norm selbst ist, wie solche aus arglistiger Täuschung (BGH, Urteil vom 01.07.2008, XI ZR 411/06). Für § 826 BGB kann nichts anderes gelten.

Ferner kommt eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers nicht in Betracht. Erleichterungen der Darlegungslast kommen dem Kläger nicht zu Gute, da er es versäumt hat, konkrete, auf einen Vorsatz deutende Anhaltspunkte schlüssig zu behaupten. Die Beklagte zu2) trifft in concreto keine sekundäre Darlegungslast. Diese entsteht erst, wenn die primär darlegungs- und beweisbelastete Partei Anknüpfungstatsachen schlüssig vorgetragen hat und sich daraus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihres Vortrags ergibt. Diesen Anforderungen genügt der pauschale, weitgehend ins Blaue hinein gemachte Vortrag des Klägers nicht.

Ferner scheidet eine Haftung nach § 826 BGB aus, wenn der Handelnde der redlichen Überzeugung war, er dürfe in Verfolgung eines erlaubten Interesses handeln. Dies schließt nämlich die Annahme eines vorsätzlichen Sittenverstoßes aus (BGH, Urteil vom 15.09.1990 - I ZR 98/97). Vor dem Hintergrund der Auslegungsbedürftigkeit der Verordnung (EG) 715/2007 und der Vertretbarkeit der Auffassung, die temperaturabhängige Abgasregelung falle nicht unter Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EG) 715/2007, zumindest aber unter die Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 lit. a) Verordnung (EG) 715/2007, kann auf Grundlage des klägerischen Vortrags nicht davon ausgegangen werden, dass ein vorsätzlicher Sittenverstoß zu bejahen ist (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2019, 22 O 238/18).

3. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB

Dem Kläger steht aus den zuvor genannten Gründen kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB zu, da es jedenfalls an dem erforderlichen Täuschungsvorsatz fehlt.

4. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte zu2) in der Absicht gehandelt hat, den Schein eines besonderen günstigen Angebots hervorzurufen.

5. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FVG

Ferner hat der Kläger gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs.1, 27 Abs. 1 EG-FVG. Unabhängig davon, ob die Beklagte zu2) die Vorschriften der EG-FVG verletzt hat, fehlt der von § 823 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Schutzgesetzcharakter, da die Vorschriften der EG-FGV nicht dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (EuGH-Vorlage vom 09.04.2015 - VII ZR 36/15) ist eine Norm als Schutzgesetz anzusehen, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder zumindest mit gewollt hat. Bei Vorschriften, die - wie hier die EG-FGV - Richtlinien umsetzen, kommt es nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung insoweit maßgeblich auf den Inhalt und Zweck der Richtlinie - hier der Richtlinie (EG) 2007/46 - an.

Den genannten Erwägungsgründen zufolge bezweckt die Richtlinie (EG) 2007/46 die Vollendung des Binnenmarkts und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren. Darüber hinaus sollen die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden, wobei die Rechtsakte vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie). Weder an diesen Stellen noch unter den anderen Erwägungsgründen der Richtlinie lässt sich demgegenüber ein Hinweis dafür finden, dass der Richtliniengeber darüber hinaus den Schutz des einzelnen Fahrzeugerwerbers bzw. -besitzers gegen Vermögensbeeinträchtigungen im Blick hatte. Auch der nationale Gesetzgeber hat in der Begründung zur EG-FGV (Seite 36 der BR-Drucks. 190/09) in Übereinstimmung damit ausgeführt, dass die Richtlinie dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen und die EG-FGV darüber hinaus zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen soll (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 27.10.2017,3 O 136/17).

6. Zinsanspruch

Der Kläger hat gegen die Beklagten mangels bestehender Hauptforderung keinen Anspruch auf Verzinsung derselben aus § 849 BGB.

B. Feststellungsantrag

Die zulässigen Feststellungsanträge sind unbegründet.

I.

Die Feststellungsanträge sind zulässig. Insbesondere besteht mit Blick auf die in §§ 756, 765 ZPO getroffenen Regelungen das gemäß § 256 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. Hinsichtlich des einseitig für erledigt erklärten Teils stellt sich der Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage wegen der darin liegenden Beschränkung des Begehrens gemäß 3 264 Nr. 2 ZPO als zulässig dar.

II.

Die Feststellungsklage ist mangels bestehendem Hauptanspruch unbegründet; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obigen Ausführungen Bezug genommen, die hier sinngemäß gelten.

III. Die Einräumung einer Schriftsatzfrist in Bezug auf den Kläger bedurfte es nicht, da die Kammer nur Hinweise in Bezug auf ihre Rechtsansicht erteilt hat, die bereits Gegenstand seitenweiser wechselseitiger Schriftsätze gewesen sind.

C. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten

Mangels Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 826, 249 ff. BGB

D. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2019/18_O_82_19_Urteil_20191125.html - DE:LGE:2019:1125.18O82.19.00

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