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Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 826 BGB ist teilweise begründet, da die Beklagte die Klägerin bewusst getäuscht hat, indem sie nicht darüber informierte, dass die Motorsteuerungssoftware mit einer verbotenen Abschalteinrichtung in das Fahrzeug eingebaut wurde. Die Beklagte spielte der Klägerin vor, dass das Fahrzeug in einem gesetzeskonformen Zustand die Betriebserlaubnis erhalten habe, was tatsächlich nicht der Fall war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |