|
Nach einem Verkehrsunfall mit einem in Eigenregie aufgebauten Unikatfahrzeug sind die alleinige Haftung des Schädigers und die Erforderlichkeit der Reparaturkosten unstreitig. Der Geschädigte kann bei nachgewiesener Vorfinanzierungsunfähigkeit Anspruch auf Ersatz von Standgebühren und Nutzungsausfallschaden für die Dauer der Reparatur haben, wenn die Werkstatt die Reparatur von Vorschusszahlungen abhängig macht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |