Das Verkehrslexikon

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Störung von Anlagen oder Einrichtungen, die der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen

Störung von Anlagen oder Einrichtungen, die der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer den Betrieb einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage stört-

Es ist fraglich, ob hierunter auch Handlungen zu subsumieren sind, durch die das Durchführen von Maßnahmen zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen durch stationäre Messanlagen verhindert werden soll, indem beispielsweise eine Fahrzeug oder sonstiger Gegenstand so positioniert wird, dass der Messstrahl unterbrochen wird.


Hierzu hat der BGH (Beschluss vom 15.05.2013 - 1 StR 469/12) ausgeführt:

   "Vorliegend hat der Angeklagte die beabsichtigten Geschwindigkeitsmessungen allein dadurch verhindert, dass er mit seinen jeweils in Richtung des Messstrahls geparkten Fahrzeugen Messungen anderer vorbeifahrender Fahrzeuge verhinderte. Dabei wirkte er jedoch, anders als bei dem vom Oberlandesgericht Stuttgart (NStZ 1997, 342 f.) entschiedenen Fall, nicht einmal äußerlich durch Beschmieren oder bspw. Bekleben auf die Substanz der Sache ein. Es lag mithin keine Manipulation an dem Messgerät selbst oder einem wesentlichen Teil davon vor, die zu einer tatsächlichen Funktionsminderung geführt haben könnte, was aber Voraussetzung einer Tatbestandsmäßigkeit wäre (zur Erforderlichkeit einer Einwirkung auf die Sachsubstanz vgl. OLG Celle, NStZ 2005, 217; BVerfG NVwZ 2006, 583; LK-​StGB/Wolff, 12. Aufl., § 317 Rn. 9, 11; SK-​StGB/Wolters, 129. Lief. § 316b Rn. 10; Fischer, aaO; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 316b Rn. 5). Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass derjenige den Tatbestand nicht erfüllt, der einen Fernsprechanschluss dadurch blockiert, dass er diesen anwählt und nicht auflegt (vgl. LK-​StGB/Wolff aaO). Dem entspricht auch, dass bei Blockadeaktionen gegenüber einem Zug es nicht ausreichend ist, wenn dessen Weiterfahrt durch Personen auf den Gleisen verhindert wird; erst bei einem direkten Einwirken auf die Gleise selbst kann der Tatbestand gegeben sein (OLG Celle NStZ 2005, 217 f.).

So liegt der Fall auch hier. Mit dem Parken seiner Fahrzeuge vor dem Sensor der Messeinheit hat der Angeklagte zwar weitere Messungen anderer Fahrzeuge verhindert, an einem direkten Einwirken auf die Sachsubstanz fehlte es aber. Dies erweist sich schon daraus, dass bereits ein leichtes Versetzen des Messfahrzeuges oder (je nach Gerät) auch nur der Messeinrichtung Messungen wieder möglich gemacht hätte. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von den Fallgestaltungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (NStZ 1997, 342 f. - Beschmieren des Fotoobjektivs) und München (NJW 2006, 2132 f. - Überbelichtung des Fotofilms durch Blitzlichtreflexion), bei denen eine bloße Veränderung des Standorts - auch wenn dies praktisch nicht möglich gewesen wäre - nichts an der allerdings nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Anlage selbst geändert hätte."

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Allgemeines:


Geschwindigkeitsmessungen




OLG Stuttgart v. 03.03.1997:
Technische Hilfsmittel, deren sich ein öffentlicher Betrieb zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient, sind keine eigenständig von StGB § 316b Abs 1 Nr 3 geschützten Anlagen (hier: Stationäre "Radaranlage"). Die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständige untere Verwaltungsbehörde (Bußgeldbehörde) ist keine der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Einrichtung iSd StGB § 316b Abs 1 Nr 3. Dem Schutzbereich der Norm unterfallen nur Einrichtungen und Anlagen, die der unmittelbaren Abwehr von Gefahren für bedeutende Rechtsgüter der Allgemeinheit oder des einzelnen dienen.

OLG München v. 15.05.2006:
Das Anbringen von Reflektoren, mit denen die von der Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigte Aufnahme unbrauchbar gemacht wird, erfüllt nicht den Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 3 StGB). Es kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB in Betracht.

OLG Karlsruhe v. 17.08.2012:
Eine Geschwindigkeitsmessanlage ist nach Auffassung des Senats eine der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Anlage im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Hat der Angeklagte durch das Parken seiner Fahrzeuge unmittelbar vor ihr das Unterbrechen des Laser- bzw. Radarstrahls bewirkt, so hat er die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht unerheblich beeinträchtigt und sich gem. § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.



BGH v. 15.05.2013:
Die Unbrauchbarmachung einer dem Betrieb dienenden Sache gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert für ein tatbestandsmäßiges Verhalten eine Einwirkung auf die Sachsubstanz. Die Behinderung einer Geschwindigkeitsmessung durch eine parkendes Fahrzeug erfüllt diese Voraussetzung nicht.

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