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Die Parteien streiten über die Geltendmachung von Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht nach Verkehrsunfällen. Der Kläger macht Ansprüche aus abgetretenem Recht seiner Kunden gegen den beklagten Haftpflichtversicherer geltend. Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, die Notwendigkeit der Sachverständigenzuziehung bei Bagatellschäden, die Höhe der Forderungen und erhebt die Einrede der Verjährung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |