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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer entsprechenden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus §§ 826 BGB i. V. m. 31 BGB (analog) zu. Die schädigende Handlung liegt im Inverkehrbringen eines Dieselmotors, dessen Motorsteuerungssoftware den Prüfstand erkannte und die Abgasbehandlung manipulierte. Der Schaden besteht im Abschluss eines für den Käufer nachteiligen Vertrages, da das Fahrzeug infolge der manipulativen Software hinter den Vorstellungen von einer ordnungsgemäßen Ausrüstung zurückblieb und sich dies nachteilig auf den Vermögenswert auswirkt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |