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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises gemäß §§ 826, 249 BGB zu, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes. Sittenwidrig handelt insbesondere, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an ahnungslose Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird. Dies ist der Fall, wenn der Hersteller in der Steuerung des Motors Manipulationssoftware einsetzte, um Abgaswerte auf dem Prüfstand zu simulieren, die im Echtbetrieb nicht erreicht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |