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Der Senat ist bei seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, weil auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerinnen keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Zeugen, die widersprüchliche Angaben zum Ampelstatus gemacht haben, ist nicht zu beanstanden. Die Mithaftung des Vorausfahrenden bei einem Auffahrunfall aufgrund starken Bremsens ohne zwingenden Grund ist umso größer, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein starkes Abbremsen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |