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Eine Wartepflicht nach § 142 Abs. 1 StGB besteht nicht, wenn lediglich ein völlig belangloser Schaden vorliegt, d.h. wenn Schadensersatzansprüche üblicherweise nicht gestellt werden. Die Grenze der Belanglosigkeit liegt im Bereich zwischen 20 Euro und 50 Euro, maßgebend ist der objektive Verkehrswert nach dem Eindruck zur Tatzeit unter Berücksichtigung gewöhnlicher Reparaturkosten. Bei einem Zusammenstoß mit einem Gegenstand, der das eigene Fahrzeug deutlich sichtbar beschädigt hat, ist nach aller Lebenserfahrung davon auszugehen, dass auch der andere Gegenstand beschädigt worden sein kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |