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Das Landgericht Mönchengladbach ging von einer wirksamen Zustellung einer nicht in die italienische Sprache übersetzten Streitverkündungsschrift aus. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten, die die fehlende Wirksamkeit der Zustellung rügte, wurde vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |