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Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Beim Vorliegen dieser Doppelvoraussetzung steht die Ungeeignetheit regelmäßig fest, und für die behördliche Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens bleibt nach § 11 Abs. 7 FeV kein Raum. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |