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1. Die Feststellungsbefugnis gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist entsprechend anwendbar, wenn es um die Inlandsungültigkeit eines ausländischen Führerscheins geht. 2. Von der Inlandsungültigkeit eines (niederländischen) EU-Führerscheins ist auszugehen, wenn dieser im Umtausch gegen einen als ungültig anzusehenden deutschen EU-Führerschein erteilt worden ist. 3. Ein deutscher EU-Führerschein dürfte als ungültig im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Dritten Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) anzusehen sein, wenn die Fahrerlaubnis entzogen und das Führerscheindokument zurückgefordert worden ist. (Leitsätze des Gerichts) |