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Die Verdeckungsabsicht und der bedingte Tötungsvorsatz schließen einander nicht grundsätzlich aus, sondern können auch zusammen bestehen, es sei denn, der Täter geht davon aus, dass nur der Tod des Opfers zur Vortatverdeckung führt. Das Landgericht hat nicht widerspruchsfrei dargelegt, welchen Vorsatz der Angeklagte in Bezug auf den Tod der erkannt schwer verletzten Nebenklägerin hatte, als er die Unfallstelle verließ, ohne die rechtlich gebotene Hilfe herbeizurufen. Die Annahme, eine Trunkenheitsfahrt könne nach der Vorstellung des Täters nur durch den Tod des Opfers verdeckt werden und sei deshalb mit bedingtem Tötungsvorsatz unvereinbar, begegnet rechtlichen Bedenken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |