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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Verkehrsverstoß im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO bejaht, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Eine kurze Vorlaufzeit von lediglich zwei Tagen zwischen Zustellung der Ordnungsverfügung und Beginn der Fahrtenbuchauflage begründet keine durchgreifenden Bedenken an deren Rechtmäßigkeit, wenn die Antragstellerin keine substantiierten Nachteile darlegt. Die fehlende Übermittlung der Verwaltungsvorgänge im erstinstanzlichen Verfahren ist für den Erfolg der Beschwerde unerheblich, wenn im Beschwerdeverfahren Akteneinsicht gewährt wurde und Gelegenheit zur Äußerung bestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |