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Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Unmöglichkeit ist auch gegeben, wenn die Bußgeldbehörde im Rahmen ihrer angemessenen Ermittlungen keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft gewinnen konnte. Der Verkehrsverstoß muss in tatsächlicher Hinsicht feststehen, wobei es genügt, wenn sich mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass ein Verstoß begangen wurde; bestreitet der Halter den Verstoß, muss er substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |