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Bei einer Vorfahrtsverletzung aus einer untergeordneten Straße tritt der Beweis des ersten Anscheins gegen den Wartepflichtigen ein. Die Wartepflicht nach § 8 StVO besteht bis zur vollständigen Einordnung auf die bevorrechtigte Straße. Ein schwerwiegendes Verschulden des Wartepflichtigen, auch bei einem Spurwechsel des Bevorrechtigten, kann die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs vollumfänglich zurücktreten lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |