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Die Einlassung einer Angeklagten, einen Verkehrsunfall nicht bemerkt zu haben oder keine Verständigung über die Modalitäten der Unfallaufnahme getroffen zu haben, kann durch die glaubhafte und überzeugende Aussage eines Zeugen widerlegt werden, insbesondere wenn die unterstützenden Aussagen der Mitfahrerinnen als nicht glaubhaft und lebensfremd bewertet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |