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Die Führung eines Fahrtenbuchs kann gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Fahrzeughalter seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat oder ihn ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches ist nicht davon abhängig, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers zu vertreten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |