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Die Verletzungen des Klägers und die Beschädigung seines Hängegleiters wurden nicht durch ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des Beklagten verursacht. Einen solchen Verstoß des Beklagten hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht nachgewiesen. Es steht vielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger durch ein Nichtbeachten der Vorschriften die Kollision verschuldet hat und der Beklagte sie auch nicht durch ein Reagieren auf das Verhalten des Klägers sicher hätte vermeiden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |