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Sittenwidrig handelt, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritten veräußert werden wird, der in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähme. Die Manipulation der Motorsteuerungssoftware zur Erwirkung von Typengenehmigungen ohne Kenntnis der Behörden stellt einen gravierenden Mangel dar, dessen Inverkehrbringen und Weiterveräußerung ohne Hinweis darauf sittenwidrig ist. Die Kenntnisse und Vorstellungen des Vorstands über den Einsatz der manipulativen Software und die beabsichtigte Weiterveräußerung sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen, was eine Erleichterung der Darlegungslast für Zweitkäufer begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |