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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB besteht, da die Beklagte dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Der Kläger hat durch den Erwerb des Fahrzeugs im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal einen Schaden im Sinne des § 826 BGB erlitten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |