|
Eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen ist wirksam, wenn der Bußgeldbescheid die Annahme fahrlässigen Verhaltens hinreichend erkennen lässt, auch wenn er keine ausdrücklichen Feststellungen zur Schuldform enthält und der Regelsatz der BKatV wegen Vorbelastungen verdoppelt wurde. Das Tatgericht darf in diesem Fall von der im Bußgeldbescheid implizierten Schuldform nicht abweichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |