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Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör im Rahmen eines gerichtlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens wird nicht dadurch verletzt, dass ihm die Rohmessdaten, die sich nicht in der Verfahrensakte, sondern bei der Verwaltungsbehörde befinden, nicht überlassen werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert, dass einer Entscheidung nur Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen der Betroffene Stellung nehmen konnte, vermittelt aber keinen Anspruch auf Aktenerweiterung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |