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Das Unfallereignis stellt sich für keine der beiden Parteien als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar, da beide Parteien die Kollision hätten vermeiden können. Im Rahmen des § 17 Abs. 1 und 2 StVG sind die Verursachungsbeiträge der Parteien gegeneinander abzuwägen, wobei nur unstreitige bzw. zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen sind. Jeder Halter bzw. Schädiger hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |