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Im Falle von Vorschäden am Fahrzeug kann der Geschädigte mit einem späteren Schadensereignis kompatible Schäden nur dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass diese bereits im Rahmen des Vorschadens entstanden sind. Dazu muss er den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen. Bei einer Schadensüberlagerung ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet, dass die Vorbeeinträchtigungen sach- und fachgerecht behoben wurden, und muss hierfür den Umfang der Vorschäden, die spezifizierten Reparaturmaßnahmen und deren Übereinstimmung mit gutachterlichen Vorgaben darlegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |