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Die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, der eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV indiziert, setzt nach Nr. 132.3 BKat eine Dauer der Rotphase von mehr als einer Sekunde im Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie voraus. Die Beweiswürdigung des Tatrichters zur Dauer der bereits verstrichenen Rotlichtzeit erweist sich als lückenhaft, wenn sie nicht alle wesentlichen Umstände erschöpfend darstellt und würdigt und die Schlussfolgerungen nicht auf einer festen Tatsachengrundlage beruhen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |