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Wenn eine polizeiliche Maßnahme sowohl der Gewinnung von Beweismitteln als auch der Gefahrenabwehr dient, besteht kein Vorrang strafprozessualer Eingriffsbefugnisse. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist dann ausschließlich nach den gefahrenabwehrrechtlichen Voraussetzungen zu beurteilen, wobei die Verwertbarkeit der dabei gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO bestimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |