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Ein Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz in fahrerlaubnisrechtlichen Fällen erfordert ein besonderes, über das allgemeine Mobilitätsinteresse hinausgehendes Angewiesensein auf die ständige Benutzbarkeit eines Kraftfahrzeuges. Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV können auch bei einer nur unterbrochenen Alkoholfahrt vorliegen, wenn aus der nach einer Unterbrechung fortgesetzten Trunkenheitsfahrt ein wesentlicher zusätzlicher Gefahrenverdacht ersichtlich wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Fahrtunterbrechung auf einem vom Betroffenen verursachten Verkehrsunfall beruht und die Fahrt danach fortgesetzt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |