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Die Mittelgebühren der Nrn. 5100, 5103 und 5115 VV-RVG sind im Bußgeldverfahren erstattungsfähig. Bei der Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren nach § 14 Abs. 1 RVG ist die Schwierigkeit einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit als durchschnittlich zu bewerten; die geringe Höhe der Geldbuße hat wegen des gebührenrechtlichen Doppelverwertungsverbots keine eigenständige Bedeutung. Die durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen rührt insbesondere aus der drohenden Eintragung eines Punktes in das Verkehrszentralregister. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |