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Liegt ein für den Kraftfahrer negatives medizinisch-psychologisches Gutachten vor, kommt es auf die Berechtigung der Anordnung nicht mehr an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69/81 -, juris Rn. 20 m.w.N., = BVerwGE 65, 157). Aus dem vorgelegten Gutachten auf die Nichteignung des Kraftfahrers zu schließen, ist jedoch nur möglich, wenn das für ihn negative Begutachtungsergebnis nachvollziehbar und schlüssig ist. (Leitsätze des Gerichts) |