Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dortmund v. 15.11.2017: Prognoserisiko des Schädigers bei Überschreitung der 130%-Grenze für Reparaturkosten; Nutzungsausfall bei Mietwagenrückgabe.




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 15.11.2017 - 404 C 9194/16) hat entschieden:

   Das Prognoserisiko für die Richtigkeit eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens, das eine Reparatur "gerade noch" empfiehlt, trägt der Schädiger. Die Erstattungspflicht für Reparaturkosten ist jedoch auf 130 % des Fahrzeugwertes begrenzt. Der Nutzungsausfall steht dem Geschädigten auch dann zu, wenn er einen angemieteten Mietwagen vorzeitig zurückgibt, um die Kosten für den Schädiger nicht in die Höhe zu treiben, sofern Nutzungswille und -möglichkeit bestanden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.680,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2016 zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 255,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2016 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 54 % und im Übrigen der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zum Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 823, 249 ff. BGB, 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung von 1.680,- Euro.

Die Beklagte muss an die Klägerin auf die Reparaturkosten weitere 1.225,- Euro zahlen, so dass die Klägerin insgesamt 3.900,- Euro auf den Sachschaden erhält. Dies sind 130 % von 3.000,- Euro.

Die Beklagte verweist die Klägerin zu Unrecht darauf, dass sie lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten hätte.

Die Klägerin hat sich bei ihrer Entscheidung, das Fahrzeug reparieren zu lassen, nämlich von den Angaben ihres vorgerichtlichen Sachverständigen leiten lassen, der zu dem Ergebnis kam, der Wiederbeschaffungswert liege bei 4.600,- Euro und eine Reparatur könne "gerade noch" empfohlen werden.

Für die Klägerin war nicht erkennbar, dass diese Empfehlung falsch war. Das Prognoserisiko trägt nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. nur BGH NJW 1972, 1800; LG Köln r + s 2016, 105) der Schädiger.

Dies gilt jedoch nicht unbegrenzt. Nach dem Grundgedanken des § 251 Abs. 2 BGB hat der Schädiger die Instandsetzungskosten, die bereits nach dem vorgerichtlichen Gutachten ("Kostenanschlag") den Wert des Fahrzeuges überschritten, nur insoweit zu ersetzen, als sie noch in einem angemessenen Verhältnis stehen. Diese Verhältnismäßigkeit liegt bei 130 % des Fahrzeugwertes (vgl. LG Köln, a.a.O).

Hier liegt der Wert bei 3.000,- Euro, 130 % davon betragen 3.900,- Euro. Die Beklagte zahlte darauf 2.675,- Euro, so dass noch 1.225,- Euro zu ersetzen sind.

Die Klägerin macht den Nutzungsausfall für die Zeit vom 18.3. bis 30.3.2016 in Höhe von 13 x 35,- Euro = 455,- Euro mit Recht geltend.

Der Nutzungsausfall steht ihr für die Zeit zu, in der ihr kein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand und sie Nutzungswillen hatte.

Die Klägerin hat zunächst einen Mietwagen angemietet, den sie nach wenigen Tagen zurückgab. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin ein Fahrzeug nutzen wollte. Wenn sie im weiteren Verlauf die Kosten für den Schädiger durch Weiternutzung des Mietwagens nicht in die Höhe treiben wollte, kann dies nicht zu ihrem Nachteil gehen.

Der Reparaturablauf ist in sich nachvollziehbar dargelegt und durch die Reparaturrechnung belegt. Nach dem Unfall war das vorgerichtliche Gutachten am 15.3.2016 erstellt und am 16.3.2016 bei der Werkstatt. Diese konnte nicht sofort mit der Reparatur beginnen, weil Ersatzteile zu bestellen waren, die erst nach einigen Tagen ankamen. Dies ist der übliche Ablauf. Die Reparaturzeit fiel im Übrigen auch auf Ostern, so dass zwei weitere arbeitsfreie Tage vorhanden waren. Schließlich ist auch zu bedenken, dass die Klägerin das Risiko, dass die Werkstatt zu langsam arbeitet nicht zu tragen hat, solange dies nicht eindeutig zu erkennen ist. Anhaltspunkte dafür liegen aber nicht vor.

Die Nebenforderungen sind aus Verzug begründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708, 709, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2017/404_C_9194_16_Urteil_20171115.html - DE:AGDO:2017:1115.404C9194.16.00

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