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Das Prognoserisiko für die Richtigkeit eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens, das eine Reparatur "gerade noch" empfiehlt, trägt der Schädiger. Die Erstattungspflicht für Reparaturkosten ist jedoch auf 130 % des Fahrzeugwertes begrenzt. Der Nutzungsausfall steht dem Geschädigten auch dann zu, wenn er einen angemieteten Mietwagen vorzeitig zurückgibt, um die Kosten für den Schädiger nicht in die Höhe zu treiben, sofern Nutzungswille und -möglichkeit bestanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |