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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO erfordert dringende Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, es sei denn, die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen sind objektiv willkürlich oder beruhen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte. Die Bejahung eines dringenden Tatverdachts bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und die darauf gegründete Annahme einer Fahrerlaubnisentziehung lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |